28.09.2020 von Bianca Dlugosch

Preisklauseln für Basiskonto gekippt

BGH, Urteil vom 30.06.2020, Az. XI ZR 119/19

Mit Urteil vom 30.06.2020 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Banken ihren Mehraufwand für die Führung von Basiskonten nicht komplett auf die Inhaber umlegen dürfen. Die entsprechenden Klauseln in den AGB der Banken sind demnach unwirksam. Der Bundesgerichtshof kippte damit die Entgeltklauseln der Deutschen Bank, welche für ein Basiskonto monatlich 8,99 Euro von ihren Kunden verlangt hatte. Die Kosten müssten hier auch für einkommensschwache Verbraucher, welchen man den Zahlungsverkehr ermöglichen möchte, angemessen sein.

Zum Sachverhalt:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (abgekürzt: vzbv) klagte insoweit gegen die Deutsche Bank wegen der Entgelte, die in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für ein Basiskonto ausgewiesen sind. Der monatliche Grundpreis betrug demnach 8,99 Euro. Zusätzlich soll der Inhaber eines Basiskontos für z. B. beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung und/oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Bank im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale jeweils 1,50 Euro zahlen. Der vzbv hält diese Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG für unwirksam.

Die vorinstanzlichen Gerichte gaben der Unterlassungsklage statt. Daraufhin legte die beklagte Bank Revision ein.

Die Revision hatte jedoch keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hielt die Entgeltklauseln wegen der Unangemessenheit für unwirksam.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen. Die Klauseln wichen allerdings von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Abs. 2 ZKG ab. Die Entgeltklauseln hielten insoweit einer Inhaltskontrolle nicht stand und sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 ZKG muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Kontos, wie z. B. das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriften, Überweisungen, usw. angemessen sein.

Für eine solche Beurteilung ist demnach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG, aber auch die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu beachten. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen Verbrauchern, also auch den einkommensarmen Verbrauchern, den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ermöglichen soll und diese so am Zahlungsverkehr teilnehmen können. Die Verwirklichung dieses Ziels ist in § 31 Abs. 1 ZKG geregelt und darf nicht durch zu hohe Entgelte unterlaufen werden.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist das Entgelt für ein Basiskonto i. S. d. § 41 Abs. 2 ZKG dann nicht angemessen, wenn es Kostenbestandteile enthält, die entweder gar nicht oder nicht vollständig auf den Nutzer des Basiskontos umgelegt werden dürfen. Nach dieser Vorschrift wird ausgeschlossen, dass der mit der Führung verbundene Zusatzaufwand oder auch die mit der Ablehnung eines Antrages auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber eines Basiskontos umgelegt werden sollen. Diese Kosten müssten vielmehr durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. Hiergegen hat die beklagte Bank verstoßen. Nach den von der Bank vorgelegten Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten hat diese den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand nur auf die Basiskonten umgelegt.

 

Hat Ihre Bank ähnliche Kosten veranschlagt? Gerne prüfen wir die Rückforderung in einem Beratungstermin. Rufen Sie uns an! Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen




weiter