16.05.2026 von Pia Pillokat

Photovoltaik trotz Denkmalschutz: Wann Solaranlagen möglich sind

Viele Eigentümer denkmalgeschützter Häuser oder von Gebäuden in Denkmalbereichen kennen das Problem: Der Wunsch nach einer Solaranlage ist da, doch die Sorge vor einer Ablehnung durch die Denkmalbehörde steht im Raum. Genau um diese Frage ging es in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, das am 27. November 2024 unter dem Aktenzeichen 10 A 2281/23 entschieden wurde.

 

In diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl erfahren Sie, warum das Gericht der Eigentümerseite Recht gab und weshalb Denkmalschutz eine Photovoltaikanlage nicht automatisch ausschließt. Der Fall zeigt gut, dass es am Ende nicht nur auf den Schutzstatus eines Gebäudes ankommt, sondern vor allem auf die konkrete Gestaltung der Anlage und die Auswirkungen auf das geschützte Erscheinungsbild.

 

Ein Haus in der Golzheimer Siedlung und der Wunsch nach Solarstrom

Die Klägerin wollte auf dem Dach eines Einfamilienhauses in Düsseldorf eine Solaranlage errichten. Das Haus wurde im Jahr 1955 gebaut und liegt innerhalb eines geschützten Denkmalbereichs, der sogenannten Golzheimer Siedlung. Das Gebäude selbst war zwar nicht als einzelnes Baudenkmal eingetragen, es unterfiel aber wegen seiner Lage im Denkmalbereich den Vorschriften des Denkmalschutzes.

 

Die Golzheimer Siedlung ist vor allem wegen ihres einheitlichen äußeren Erscheinungsbildes geschützt. Dazu gehören unter anderem die Anordnung der Häuser, die weiß geschlämmten Ziegelmauern, die Satteldächer mit grau-braunen Dachpfannen, bestimmte Blickbezüge und die vom Rhein aus wahrnehmbare Silhouette der Siedlung. Gerade die Dachlandschaft spielte deshalb in der Auseinandersetzung eine wichtige Rolle.

 

Die Eigentümerseite beantragte im Juni 2022 eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage. Zunächst sollten Module auf mehreren Flächen angebracht werden, nämlich auf einer dem Garten zugewandten Satteldachfläche, auf einer Gaube, auf einem eingeschossigen Anbau und auf der Garage. Später wurde die Planung für das Satteldach reduziert, sodass dort nur noch 20 Module vorgesehen waren. Die Module sollten in einem zurückhaltenden „Full Black“-Design ausgeführt werden, also matt und ohne auffällige helle Rahmen.

 

Die Stadt Düsseldorf erteilte die Erlaubnis nur teilweise. Sie erlaubte die Module auf der Gaube, dem Anbau und der Garage, lehnte die Anlage auf der südwestlichen Satteldachfläche aber ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Module vom öffentlichen Raum aus sichtbar seien und das einheitliche Erscheinungsbild des Denkmalbereichs beeinträchtigen könnten. Besonders betonte die Stadt die kleinteilige Struktur der Dächer, die durch großflächige Solarmodule überlagert werde. Außerdem befürchtete sie eine negative Vorbildwirkung für weitere Anlagen in der Siedlung.

 

Die Klägerin sah das anders. Sie argumentierte, dass die Solarmodule nur in begrenztem Umfang sichtbar seien, teilweise durch Bäume verdeckt würden und weder geschützte Sichtachsen noch die rheinseitige Silhouette der Siedlung berührten. Zudem verwies sie auf das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab ihr Recht und verpflichtete die Stadt zur Erteilung der Erlaubnis. Gegen dieses Urteil legte die Stadt Berufung ein.

 

Das Oberverwaltungsgericht gibt der Solaranlage den Vorrang

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung der Stadt zurück. Damit blieb es dabei, dass die Klägerin die denkmalrechtliche Erlaubnis für die 20 Solarmodule auf der Satteldachfläche beanspruchen kann.

 

Das Gericht stellte zunächst klar, dass bei einer denkmalrechtlichen Entscheidung weiterhin eine Abwägung erforderlich ist. Es muss also geprüft werden, ob die Belange des Denkmalschutzes oder das öffentliche Interesse an der Maßnahme schwerer wiegen. Seit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien in solchen Abwägungen jedoch regelmäßig besonders stark zu berücksichtigen. Das bedeutet nicht, dass Solaranlagen immer erlaubt werden müssen. Der Denkmalschutz kann sich weiterhin durchsetzen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

 

Solche besonderen Umstände sah das Gericht hier aber nicht. Zwar erkannte es an, dass die einheitliche Dachlandschaft der Golzheimer Siedlung ein geschütztes Merkmal ist. Die geplante Anlage beeinträchtige dieses Erscheinungsbild jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass der Denkmalschutz ausnahmsweise Vorrang haben müsste.

 

Wichtig war dabei die konkrete Ausgestaltung. Die Module sollten nur einen Teil der Dachfläche bedecken, sich farblich zurückhalten und an vorhandene Elemente wie Gaube und Dachflächenfenster angepasst werden. Außerdem veränderten sie nicht die Form des Satteldachs. Das Gericht berücksichtigte auch, dass die betroffene Dachfläche vom öffentlichen Straßenraum aus nur eingeschränkt zu sehen war, teils aus größerer Entfernung, teils verdeckt durch andere Gebäude oder Bäume.

 

Auch die geschützten Blickbezüge und die rheinseitige Silhouette der Siedlung wurden nach Ansicht des Gerichts nicht beeinträchtigt. Die Anlage lag nicht in den besonders geschützten Sichtachsen und veränderte die äußere Kontur der Siedlung nicht. Allein der Umstand, dass Solarmodule überhaupt sichtbar sein können, genügt nach der Entscheidung nicht, um eine Erlaubnis zu verweigern.

 

Die Stadt konnte sich auch nicht mit dem Argument durchsetzen, der Denkmalschutz habe wegen seiner Bedeutung in Nordrhein-Westfalen ein gleich starkes oder höheres Gewicht. Das Gericht erläuterte, dass das bundesrechtlich geregelte öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien auch bei denkmalrechtlichen Abwägungen zu berücksichtigen ist. Die eigentliche Anspruchsgrundlage bleibt zwar das Denkmalschutzrecht des Landes, die Gewichtung zugunsten erneuerbarer Energien wirkt aber auf diese Entscheidung ein.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit blieb die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in diesem Verfahren zugunsten der Eigentümerseite bestehen.

 

Was Eigentümer aus dem Fall mitnehmen können

Das Urteil zeigt, dass Denkmalschutz und Photovoltaik nicht zwangsläufig Gegensätze sein müssen. Wer ein Gebäude in einem Denkmalbereich besitzt, sollte aber nicht vorschnell handeln, sondern eine sorgfältig geplante und denkmalverträgliche Lösung beantragen.

 

Besonders relevant sind dabei die Sichtbarkeit der Anlage, die Gestaltung der Module, die betroffenen Schutzgründe des Denkmalbereichs und die Frage, ob wichtige Sichtachsen oder prägende Gebäudeteile beeinträchtigt werden. Eine zurückhaltende Planung kann entscheidend dazu beitragen, dass eine Solaranlage trotz Denkmalschutz genehmigt wird.

 

Für Eigentümer bedeutet das: Eine Ablehnung durch die Denkmalbehörde muss nicht immer das letzte Wort sein. Entscheidend ist eine sachliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, bietet die Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer Erfahrung im Bau- und Denkmalschutzrecht vertreten wir Sie kompetent und engagiert, um Ihre Interessen in solchen Verfahren bestmöglich zu unterstützen.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.




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