27.12.2019 von Bianca Dlugosch

Ohne Beleg für Transaktionsabbruch kein Ersatz nach Kreditkartenbetrug

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.08.2019, Az. 30 C 4153/18 (20)

Das Amtsgericht Frankfurt urteilte bereits am 06.08.2019 darüber, dass man sich nach einem abgebrochenen Zahlungsvorgang mit einer Kreditkarte einen Beleg über den Transaktionsabbruch aushändigen lassen muss. Wenn man dies unterlässt, handelt man grob fahrlässig und hat insoweit bei missbräuchlicher Verwendung der Kreditkarte (Kreditkartenbetrug) keinen Ersatzanspruch gegen die Bank.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger wollte in einem Lokal seine Rechnung per Zahlungskarte begleichen. Er händigte daher die Karte einer Mitarbeiterin in dem Lokal aus und gab verdeckt seine PIN in das Kartenlesegerät ein. Danach ging die Mitarbeiterin für einige Minuten mit Karte und Lesegerät außerhalb des Sichtfelds des Klägers. Nach Rückkehr der Mitarbeiterin teilte diese mit, dass die Transaktion nicht funktioniert hat. Der Kläger verlangte daraufhin keinen Abbruchbeleg. Der Vorgang wurde mehrfach wiederholt, auch mit einer weiteren Zahlungskarte des Klägers.
Der Kläger stellte im Nachhinein fest, dass sowohl um 3:47 Uhr als auch um 3:52 Uhr jeweils Barabhebungen in Höhe von je 1.000€ an einem Geldautomaten erfolgt waren. Hierfür wurden die Originalkarten des Klägers verwendet.

Der Kläger nahm insoweit die kartenausgebende Bank auf Rückzahlung der zu Unrecht abgehobenen Beträge in Anspruch.

Die Klage wurde durch das Amtsgericht Frankfurt am Main abgewiesen, da die Beklagte nicht nach § 675u Satz 2 BGB verpflichtet ist, die nicht autorisierte Zahlung zu erstatten. Der Kläger hat in diesem Fall den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten selbst herbeigeführt. Grund hierfür ist, dass ein Karteninhaber verpflichtet ist, nicht zu dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt. Hierbei unterbindet man missbräuchliche Verwendungen, wie bei dem Kläger erfolgt ist.

Um Missbrauchsversuche auszuschließen, darf der Karteninhaber der erneuten Aufforderung der Eingabe der PIN nur nachkommen, wenn dieser sich einen Abbruchbeleg aushändigen lässt. Nur dann kann der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert ist und nicht zur missbräuchlichen Bargeldabhebung o. ä. dient. Da der Kläger die Aushändigung des Abbruchbeleges nicht gefordert hat, sieht das Amtsgericht dies als grob fahrlässig an.

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