22.06.2026 von Pia Pillokat
Notausgang in der Kita: Wenn Denkmalschutz auf Arbeitsschutz trifft
Historische Gebäude haben oft einen besonderen Charme, gerade wenn sie für soziale Einrichtungen wie eine Kindertagesstätte genutzt werden. Gleichzeitig müssen sie aber die Anforderungen erfüllen, die der Arbeitsschutz an sichere Fluchtwege stellt. Das kann schwierig werden, wenn alte Türen, denkmalgeschützte Bauteile und moderne Sicherheitsvorgaben aufeinandertreffen.
Mit einem solchen Fall hatte sich das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 04.02.2026, Az. 1 K 321/23, zu befassen. In diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl geht es darum, warum eine Kindertagesstätte keine Ausnahme für nach innen öffnende Notausgangstüren erhielt und weshalb das Gericht den Schutz von Beschäftigten und Kindern in den Vordergrund stellte.
Eine Kita im Denkmal und zwei Türen als Problem
Die Klägerin betrieb eine Kindertagesstätte in einem denkmalgeschützten Gebäude in Köln. Für die Nutzung als Kita hatte sie bereits im Jahr 2018 eine Baugenehmigung erhalten, nachdem das Gebäude zuvor als Büro genutzt worden war.
Der Streit entzündete sich an zwei Türen, nämlich am Haupt- und am Hintereingang. Diese Türen lagen im Verlauf der Fluchtwege und dienten als Notausgänge. Sie öffneten sich jedoch nach innen. Genau das war arbeitsstättenrechtlich problematisch, denn Notausgangstüren müssen sich grundsätzlich nach außen öffnen lassen, damit Menschen im Gefahrenfall ohne Stau und ohne Verzögerung ins Freie gelangen können.
Hinzu kam, dass die historischen Türen selbst vom Denkmalschutz erfasst waren. Die Klägerin hatte beim Denkmalamt zwar informell angefragt, ob eine Änderung der Öffnungsrichtung denkbar sei. Eine Erlaubnis wurde ihr dabei nicht in Aussicht gestellt. Einen förmlichen Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis stellte sie jedoch nicht.
Die Klägerin versuchte deshalb, eine Ausnahme von den Anforderungen des Arbeitsschutzes zu erhalten. Zunächst argumentierte sie, sie habe andere Maßnahmen getroffen, die ebenso wirksam seien. Dazu gehörten insbesondere organisatorische und personelle Maßnahmen, etwa Belehrungen, Übungen und ein Konzept zur Entfluchtung. Später stützte sie sich vor allem darauf, dass ein Härtefall vorliege. Die Änderung der Türen sei wegen des Denkmalschutzes praktisch beziehungsweise rechtlich nicht möglich.
Das zuständige Land lehnte den Antrag ab. Es vertrat die Auffassung, dass die vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen nicht denselben Schutz böten wie nach außen öffnende Notausgangstüren. Außerdem liege kein unverhältnismäßiger Härtefall vor. Der Gesundheitsschutz der Beschäftigten und der Kinder wiegt schwerer als wirtschaftliche oder organisatorische Schwierigkeiten.
Bereits zuvor hatte es ein gerichtliches Verfahren gegeben. In diesem Zusammenhang hatte das Land zugesagt, bei Vorlage weiterer Unterlagen erneut zu prüfen. Die Klägerin verstand dies später so, dass ein Härtefall im Grunde schon anerkannt worden sei und nur noch die Vereinbarkeit der Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten geprüft werden müsse. Genau darüber bestand nun ebenfalls Streit.
Das Verwaltungsgericht Köln stellt den sicheren Fluchtweg in den Mittelpunkt
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung. Auch eine Verpflichtung des Landes, den Antrag noch einmal neu zu prüfen, kam nicht in Betracht.
Zunächst befasste sich das Gericht mit der Frage, ob die Klägerin andere, ebenso wirksame Maßnahmen getroffen hatte. Das verneinte es. Der Zweck der Regel, wonach Notausgangstüren nach außen öffnen müssen, liegt darin, eine Staubildung direkt vor der Tür im Notfall zu verhindern. Wenn Menschen in einer Gefahrensituation nach draußen drängen, kann eine nach innen öffnende Tür gerade dann zum Hindernis werden, wenn sich bereits Personen davor befinden.
Belehrungen, Übungen und organisatorische Abläufe können nach Ansicht des Gerichts zwar helfen, Risiken zu verringern. Sie verhindern aber nicht mit derselben Sicherheit, dass es im Ernstfall zu einem Stau vor der Tür kommt. Deshalb seien solche Maßnahmen nicht ebenso wirksam wie eine technische Lösung, bei der sich die Tür in Fluchtrichtung öffnen lässt.
Auch einen unverhältnismäßigen Härtefall nahm das Gericht nicht an. Dabei stellte es klar, dass wirtschaftliche oder technische Schwierigkeiten grundsätzlich eine Rolle spielen können. Sie reichen aber nicht automatisch aus, um von Anforderungen des Arbeitsschutzes abzuweichen. Es muss immer gegen den hohen Rang von Sicherheit und Gesundheitsschutz abgewogen werden.
Die Klägerin konnte sich auch nicht erfolgreich auf eine frühere Zusage des Landes berufen. Das Gericht sah in der Erklärung aus dem vorherigen Verfahren keine Zusicherung, dass die Ausnahmegenehmigung erteilt werde oder dass ein Härtefall bereits feststehe. Zugesagt worden sei lediglich eine erneute Prüfung nach Vorlage weiterer Unterlagen. Eine solche Prüfung könne aber auch negativ ausgehen.
Besonders wichtig war für das Gericht der Umgang mit dem Denkmalschutz. Die Klägerin meinte, sie könne wählen, ob sie beim Denkmalamt eine Erlaubnis zur Veränderung der Türen beantrage oder stattdessen beim Arbeitsschutz eine Ausnahme verlange. Diese Sichtweise überzeugte das Gericht nicht. Denkmalschutz und Arbeitsschutz folgen unterschiedlichen Regeln und Maßstäben. Eine informelle Einschätzung des Denkmalamts ersetzt zudem keinen förmlichen Antrag und keine verbindliche Entscheidung.
Das Gericht ging sogar noch weiter. Selbst wenn die Änderung der Türen aus Gründen des Denkmalschutzes rechtlich unmöglich wäre, würde dies nicht ohne Weiteres eine Ausnahme vom Arbeitsschutz rechtfertigen. Die Pflicht, dass Notausgangstüren nach außen öffnen, beruht auch auf europäischen Vorgaben zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit in Arbeitsstätten. Diese Vorgaben lassen nach Auffassung des Gerichts keine Absenkung des Schutzniveaus zu.
Am Ende stellte das Gericht deutlich heraus, dass ein Gebäude für eine bestimmte Nutzung ungeeignet sein kann, wenn sich die verschiedenen rechtlichen Anforderungen nicht miteinander vereinbaren lassen. Der Arbeitsschutz könne nicht davon abhängen, welches Gebäude ein Betreiber auswählt. Andernfalls könnte die Wahl eines schwierigen oder denkmalgeschützten Gebäudes dazu führen, dass Sicherheitsstandards zurücktreten müssen.
Was Betreiber von Kitas und anderen Arbeitsstätten daraus mitnehmen können
Das Urteil zeigt anschaulich, dass Denkmalschutz wichtige Bedeutung hat, aber den Arbeitsschutz nicht verdrängt. Wer ein historisches Gebäude als Kita, Praxis, Büro oder sonstige Arbeitsstätte nutzen möchte, sollte frühzeitig prüfen, ob Fluchtwege, Notausgänge und andere Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt werden können.
Besonders relevant ist dabei, dass organisatorische Maßnahmen nicht immer ausreichen, wenn das Recht eine bestimmte technische Sicherheitsvorkehrung verlangt. Schulungen und Übungen sind sinnvoll, ersetzen aber nicht ohne Weiteres bauliche Anforderungen an sichere Fluchtwege.
Für Betreiber bedeutet das: Vor einer Nutzungsänderung oder einem Umbau sollte rechtlich und praktisch geklärt werden, welche Genehmigungen erforderlich sind und ob sich Denkmalschutz und Arbeitsschutz miteinander vereinbaren lassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist nicht rechtskräftig, macht aber deutlich, wie streng Gerichte beim Schutz von Fluchtwegen prüfen können.
Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, sprechen Sie uns gerne an oder vereinbaren einen Termin.
Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich gerne an die erfahrenen Anwälte des Teams der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen, wir helfen Ihnen gerne weiter!
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Februar 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.