10.08.2018 von Bianca Dlugosch

„Münzgeldklausel“ in Banken-AGB ist unwirksam

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2018, Az. 17 U 147/17

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied mit Urteil vom 26.06.2018, dass eine Klausel, welche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank ein Entgelt von 7,50 € für die Bareinzahlung von Münzgeld vorsieht, unwirksam ist. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch den Senat zugelassen.

In der Vorinstanz erging hierzu bereits ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 04.12.2017, Az. 10 O 222/17), worüber wir ebenfalls berichteten. Das Landgericht Karlsruhe gab seinerzeit der Klage des Verbraucherschutzbandes statt. Die beklagte Bank hat sodann gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

Der Kläger fordert nach wie vor, dass die Bank die weitere Verwendung der Klausel in dem jeweiligen Preis-und Leistungsverzeichnis unterlässt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat insoweit die Berufung der Bank zurückgewiesen und ebenfalls entschieden, dass diese „Münzgeldklausel“ unwirksam ist. Die von der Klägerseite angefochtene Regelung weicht auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts von der gesetzlichen Bestimmung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ab. Das damit vereinbarte Entgelt in Höhe von 7,50 € ist jedoch höher als die der Bank entstehenden Kosten für die Nutzung des Zahlungsmittels.

Damit benachteiligt diese Klausel die Kunden der Bank in unangemessener Weise und steht den Grundsätzen von Treu und Glauben entgegen (§ 307 BGB).

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