12.06.2019 von Sven M. Bauer

Monatlicher Grundpreis des Basiskontos zu hoch

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.02.2019, Az. 19 U 104/18

Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte am 27.02.2019 darüber, dass ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € sowie auch weitere Kosten in Höhe von 1,50 € für eine beleghafte Überweisung als Kosten eines Basiskontos unangemessen hoch sind. Die von den Banken angebotenen Basiskonten müssen nicht das günstigste Kontomodell sein. Jedoch sollten die Preise das durchschnittliche Verhalten eines Kontoinhabers entsprechend widerspiegeln.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde seitens des Oberlandesgerichts Frankfurt zugelassen.

Zum Sachverhalt:

Ein Verbraucherverband klagt aufgrund zwei Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen ein deutsches Kreditinstitut. Dies betrifft das Basiskonto der beklagten Bank. Für dieses Konto verlangt die Beklagte einen monatlichen Grundpreis von 8,99 € sowie 1,50 € für eine beleghafte Überweisung, welche wahlweise über einen telefonischen Kundenservice der Bank oder direkt in der Filiale erfolgen kann. Die Beklagte bietet Kontenmodelle von monatlichen zwischen 0,00 € und 9,99 € an. Der klägerische Verband hält diese Preisklauseln des Basiskontos hinsichtlich des Grundpreises sowie der weiteren Überweisungskosten für unangemessen hoch. Das erstinstanzlich befasste Landgericht Frankfurt hatte der Klage bereits stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten hat auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Bei den angegriffenen Preisklauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind kontrollfähig, soweit sie von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, was bei Basiskontenverträgen der Fall ist. Diese sogenannten Basiskonten sind Zahlungskonten für besonders schutzbedürftige Verbraucher, wie z. B. Obdachlose, Asylsuchende und Geduldete. Im Jahr 2016 wurde das Zahlungskontengesetz (ZKG) eingeführt. Im ZKG sind Grundregelungen zur Bestimmung eines angemessenen Entgeltes festgelegt worden. Hiervon darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

Die mit der Klage angegriffenen Klauseln sind daher auch nicht mit den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren. Des Weiteren benachteiligen die betreffenden Klauseln die Kunden des beklagten Kreditinstitutes entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen.

Ob ein Entgelt angemessen ist, bemisst sich nach den marktüblichen Entgelten sowie dem Nutzerverhalten. Weiterhin muss berücksichtigt werden, wie hoch der Umfang der von der Bank zu erbringenden Leistung ist. Eine besondere Bedeutung hat hier auch die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, welche die Eröffnung der Basiskonten beantragen. Da diese regelmäßig angespannt ist, werden in der Regel auch nur wenige Zahlungen über das Basiskonto vorgenommen. Zudem sind die Nutzer eines solchen Kontos zum Teil auch Personen, die individuelle Hilfe bei der Erledigung von Zahlungsvorgängen benötigen. Andererseits handelt es sich auch um Personen, die ihre Bankgeschäfte selbstständig über Mobilgeräte online erledigen können.

In diesem Zusammenhang muss die Bank zwar nicht, das Basiskonto als günstigstes Modell anbieten. Jedoch muss die Höhe des Entgelts auch das durchschnittliche Nutzerverhalten aller Kontoinhaber entsprechend widerspiegeln.

Das Oberlandesgericht konnte dies hier allerdings nicht feststellen. Vielmehr legt die beklagte Bank diverse Kosten auf die Kunden eines Basiskontos um. Kunden mit anderen Kontenmodellen, welche vergleichbar sind, werden solche Kosten nicht auferlegt. Des Weiteren legt sie viele Kostenpositionen auf die Nutzer eines Basiskontos um, welche beispielsweise Informationspflichten oder auch Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengeldern anderer Basiskontobesitzer betreffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist allerdings die Verlagerung des Aufwands für Tätigkeiten auf den Kunden unzulässig, sofern die Bank hierzu bereits gesetzlich verpflichtet ist oder diese Tätigkeiten überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

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