20.02.2020 von Bianca Dlugosch

Mitarbeiter wegen Missbrauchs von Kundendaten zu Recht fristlos gekündigt

ArbG Siegburg, Urteil vom 15.01.2020, Az. 3 Ca 1793/19

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 15.01.2020 entschieden, dass ein Mitarbeiter verpflichtet ist, sensible Kundendaten zu schützen. Diese dürfen nicht zu anderen Zwecken missbraucht werden. Wenn der Mitarbeiter gegen diese Pflichten verstößt, rechtfertigt dies in der Regel eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hatte die Kundendaten verwendet, um auf eine Sicherheitslücke aufmerksam zu machen. Das Arbeitsgericht Siegburg hat insoweit die von dem Mitarbeiter eingereichte Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger war seit 2011 bei der Beklagten als SAP-Berater tätig. Dieser bestellte von einem PC eines Spielcasinos Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin der Beklagten. Für die Angabe der Daten für die Zahlung per Lastschrift griff der Kläger auf einen privaten Memory Stick zurück, auf welchem sowohl die Namen, Anschriften als auch die Bankverbindungen von Kunden der entsprechenden Kundin gespeichert waren. Der Kläger hat dem Vorstand dieser Kundin eine entsprechende Anmerkung zukommen lassen, aus welcher hervorgeht, dass diese aufgrund der Bestellung sehen kann, wie einfach Daten missbraucht werden können. Weiterhin teilte der Kläger in seiner Nachricht mit, dass seine Anmerkungen zu Kopfschmerzen führen müssten, allerdings dafür die bestellten Kopfschmerztabletten helfen könnten. Der Kläger hatte die Beklagte zuvor nicht über die bestehenden Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Dagegen erhob dieser die Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen. Die fristlose Kündigung ist nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt. Der Kläger hat durch sein Vorgehen gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers verstoßen. Solch sensible Kundendaten sind zu schützen. Durch den Missbrauch seines Datenzugriffs hat der Kläger die Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt. Die Kunden der Beklagten dürfen sowohl von dieser als auch von deren Mitarbeitern Schutz und insoweit kein Missbrauch von etwaigen Sicherheitslücken erwarten. Die Kundendaten dürfen auch dann nicht missbraucht werden, wenn diese für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken benötigt werden. Der Kläger hat insoweit massiv das Vertrauen der Kundin in die Beklagte und deren Mitarbeiter gestört. Die Kundenbeziehung ist dadurch gefährdet.

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