22.11.2018 von Bianca Dlugosch
Mindestlohn einschließende arbeitsvertragliche Verfallklausel ist unwirksam
BAG, Urteil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 18.09.2018, dass eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, welche durch den Arbeitgeber vorformuliert wurde und damit alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn umfasst, gegen das Transparenzgebot verstößt. Diese Klausel ist insoweit für nach dem 31.12.2014 geschlossene Arbeitsverträge unwirksam.
Zum Sachverhalt:
Der Beklagte beschäftigte den Kläger als Fußbodenleger. In dem Arbeitsvertrag vom 01.09.2015 haben die Parteien geregelt, dass alle Ansprüche des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers verfallen, wenn diese nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Aufgrund der Kündigung des Beklagten, schlossen die Parteien im Rechtsstreit sodann einen Vergleich. Mit diesem wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.08.2016 endet. Weiterhin verpflichtet sich der Beklagte, das Arbeitsverhältnis bis zum 15.09.2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die Abrechnung des Beklagten für den Monat August 2016 wies allerdings keine Abgeltung des Urlaubs aus, da nach seiner Ansicht dieser Anspruch bereits verfallen ist. Der Grund hierfür sei, dass der Kläger den Urlaub nicht rechtzeitig innerhalb der o. g. Ausschlussfrist geltend gemacht habe.
Das Arbeitsgericht gab in erster Instanz der Klage statt. Im darauffolgenden Berufungsverfahren wies das Landesarbeitsgericht jedoch die Klage ab. Der Kläger legte daraufhin Revision gegen das Urteil ein.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger sodann Recht. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts steht dem Kläger nach § 7 Abs. 4 BUrlG sehr wohl ein Anspruch auf Abgeltung von 19 Urlaubstagen zu. Weiterhin urteilte das Gericht, dass der Kläger den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen musste, da diese gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Nach Ansicht des BAG schließt die Ausschlussklausel entgegen des § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht aus. Insofern ist dies nicht klar und verständlich formuliert worden. Die Ausschlussklausel kann aus diesem Grunde nicht aufrechterhalten werden. Gemäß des § 3 Satz 1 MiLoG schränkt weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.
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