05.03.2020 von Bianca Dlugosch

Mieterhöhung kann trotz zu hoch angesetzter Wohnfläche wirksam sein

BGH, Beschluss vom 11.12.2019, Az. VII ZR 234/18

In einem zwischenzeitlich veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofes wurde entschieden, dass Mieter an eine Mieterhöhung gebunden sein können, auch wenn die Wohnung kleiner ist als bisher vom Vermieter zugrunde gelegt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die höhere Miete auch bei falscher Rechengrundlage noch zumutbar. Dies allerdings nur, wenn die Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete bleibt.

Zum Sachverhalt:

Ein Mieter aus Dresden hatte innerhalb von 6 Jahren 4 Mieterhöhungen akzeptiert. Im Jahr 2013 zweifelte er dann das erste Mal an, dass die angemietete Wohnung tatsächlich einer Größe von ca. 114 qm entsprach, so wie der Vermieter dies angegeben hatte. Im Mietvertrag wurden zu der Wohnfläche keine Angaben durch den Vermieter gemacht.

Ein Sachverständiger stellte sodann fest, dass die Wohnung lediglich eine Wohnfläche von 102 qm aufweist. Der Vermieter hatte die bisher erhobenen Mieterhöhungen auf die Quadratmeterzahl gestützt. Nach einem bisherigen Urteil des Bundesgerichtshofes konnten Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen, wenn die Wohnung deutlich kleiner als durch den Vermieter angegeben ist. Der Mieter verlangte insoweit den Ersatz des zu viel gezahlten Betrages von mehr als 6.000,00 €.

Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall aber anders, da die Miete pro Quadratmeter immer noch unter der in Dresden sonst üblich zu zahlenden Miete liegt. Auch die anderen Bedingungen für eine rechtmäßige Mieterhöhung sind nach Ansicht des Gerichts ebenfalls erfüllt. Es wird davon ausgegangen, dass bei Nichtzahlung der erhöhten Miete der Vermieter diese ohne weiteres vor Gericht hätte durchsetzen können.

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