26.02.2020 von Bianca Dlugosch

Mieter müssen Hausmeister-Notdienst nicht bezahlen

BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az. VIII ZR 62/19

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 18.12.2019 entschieden, dass die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters durch den Vermieter nicht auf die Mieter umgelegt werden darf.

Zum Sachverhalt:

Ein Hausmeister aus Berlin hat für evtl. Noteinsätze außerhalb der Geschäftszeiten, wie z. B. bei Stromausfall, Wasserrohrbruch oder einer kaputten Heizung, Geld von dem Vermieter erhalten. Der hierfür dem Hausmeister zur Verfügung gestellte Betrag belief sich auf insgesamt 1.200,00 €. Dieser Betrag wurde mit der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 auf die Mieter umgelegt. Die Mieter weigerten sich jedoch den jeweils anteiligen Betrag von 100,00 € nachzuzahlen, weshalb sie von dem Vermieter auf Zahlung verklagt wurden.

Die meisten Gerichte sind bislang davon ausgegangen, dass diese Notdienstpauschale zu den Kosten für den Hauswart gehört. Demgemäß dürfen diese Kosten dann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Der Bundesgerichtshof entschied nun allerdings anders.

Dieser geht davon aus, dass die Kosten eines Hauswartes für Aufgaben entstehen, die der Hauswart routinemäßig erledigt. In dem Urteil sind hierfür einige Beispiele aufgeführt, u. a. wenn der Hausmeister schaut, ob nachts die Türen verschlossen sind oder wenn der Hausmeister überprüft, ob das Treppenhaus ordnungsgemäß gereinigt ist.

Der Bundesgerichtshof sieht hier allerdings gerade keine allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit des Hausmeisters. Der Hausmeister soll für das entsprechende Problem erreichbar sein und dann eine Fachfirma alarmieren. Tagsüber wäre dies die Aufgabe der Hausverwaltung oder des Vermieters. Diese Kosten sind daher keine Betriebs-, sondern allenfalls Verwaltungskosten, welche der Vermieter selbst tragen muss.

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