25.04.2023 von Bianca Dlugosch

Amtsgericht Leipzig entscheidet: Mieter dürfen unter bestimmten Umständen Schlüsselnotdienst beauftragen

Nachts vor verschlossener Wohnungstür stehen – das ist sicherlich keine angenehme Vorstellung, da kann es schnell zu einer Notlage kommen. Was ist, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und man dringend in die Wohnung muss?

Das Amtsgericht Leipzig hat in einem Urteil vom 13.07.2022 (Aktenzeichen 134 C 5827/21) entschieden, dass ein Mieter nach 22 Uhr ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter einen Schlüsselnotdienst mit einer Notöffnung und einem Schlossaustausch beauftragen kann. Denn eine Erreichbarkeit des Vermieters um diese Zeit muss ein Mieter grundsätzlich nicht erwarten.

Im konkreten Fall hatte die Mieterin einer Wohnung in Leipzig sechs Mal in der Nacht festgestellt, dass ihre Wohnungstür durch Leim verklebt war. Jedes Mal beauftragte sie einen Schlüsselnotdienst mit einer Notöffnung und einem Schlossaustausch. Die Mieterin informierte den Vermieter über die Probleme und verlangte schließlich die Kosten des Schlüsselnotdienstes erstattet.

Das Amtsgericht Leipzig gab der Mieterin Recht und sprach ihr gemäß § 536a BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung des Schlüsselnotdienstes zu. Ein extremer Notfall habe vorgelegen, da die Mieterin zwingend darauf angewiesen gewesen sei, sofort in ihre Wohnung zu kommen. Es sei einem Mieter nicht zumutbar, die Nacht woanders zu verbringen oder vor der Wohnungstür zu warten, bis der Vermieter reagieren könne.
Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Vermieter nicht zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er Tag und Nacht für seine Mieter erreichbar ist und die Möglichkeit einer sofortigen von ihm veranlassten Reparatur besteht. Ist dies der Fall, muss der Mieter den Vermieter vor der Beauftragung des Schlüsselnotdienstes kontaktieren.
Das Urteil des Amtsgerichts Leipzig zeigt, dass Mieter in Notfällen nicht auf den Vermieter angewiesen sind, sondern selbstständig handeln können. Wichtig ist jedoch, vor der Beauftragung eines Schlüsselnotdienstes Rücksprache zu halten, wenn der Vermieter zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er jederzeit erreichbar ist.

Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen




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