04.07.2018 von Bianca Dlugosch

Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018, Az. 17 U 131/17 

Am 12.06.2018 wurde durch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen einer Bausparkasse gegenüber Verbrauchern unwirksam ist. Diese Klausel sieht vor, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen darf, wenn nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Voraussetzungen zur Zuteilung erfüllt und die Annahme hierzu erklärt wurde. Diese Klausel darf somit nicht mehr verwendet werden. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch das Oberlandesgericht zugelassen.

Der Sachverhalt stellt sich hier wie folgt dar:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Unterlassung der folgenden Klausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der Beklagten: „Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“
Grund hierfür ist die Abweichung der Klausel von den Musterbedingungen des Verbands der Privaten Bausparkassen. Das Landgericht Karlsruhe hatte insoweit der Klage auch stattgegeben.
 
Die beklagte Bausparkasse legte gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies diese jedoch zurück. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt die angefochtene Klausel die Bausparer unangemessen. Die Klausel sei mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) nicht vereinbar.

Die verwendete Klausel ermöglichte es der Beklagten bisher, dass, sollte ein Bausparer erst nach Mitteilung der Kündigungsabsicht durch die Bausparkasse die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllen, trotz dessen eine Kündigung möglich ist, und zwar durch Nichtannahme der Zuteilung. Hier sind z. B. Fälle denkbar, in denen der Bausparer wegen Vermeidung einer Kündigung die Zuteilung annehmen muss, auch wenn dieser noch kein Bauspardarlehen benötigt. Gesetzlich steht dem Bausparer jedoch eine entsprechend ausreichend lange Überlegungsfrist zu, damit dieser entscheiden kann, ob er überhaupt das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Die Klausel verkürzt insoweit drastisch die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist und steht dem Sinn und Zweck eines Bausparvertrages entgegen (§ 307 Abs. 1 BGB, Abs. 2 Nr. 2 BGB).

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