15.05.2024 von Bianca Dlugosch
Kündigung wegen Wasserattacken: Juristische Folgen einer ungewöhnlichen Tat
In einem Fall vor dem Amtsgericht Hanau wurde am 19. Februar 2024 unter dem Aktenzeichen 34 C 92/23 eine Entscheidung getroffen, die sich mit der fristlosen Kündigung einer Mieterin auseinandersetzt. Diese hatte ihre Vermieterin wiederholt mit Wasser übergossen. Die Entscheidung aus dem Mietrecht wirft ein Licht auf die rechtlichen Konsequenzen von Handlungen, die den Hausfrieden erheblich stören. Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl guckt sich das Urteil in diesem Artikel etwas genauer an.
Hintergrund des Falles
Die Klägerin, Vermieterin der Beklagten, hatte auf Räumung der Wohnung geklagt, nachdem sie von der Beklagten zweimal mit Wasser übergossen worden war. Die Vorfälle ereigneten sich am 18. und 19. Mai 2023. Die Beklagte hatte jeweils einen Eimer Wasser aus ihrem Fenster in den Hof gekippt, in dem sich die Klägerin befand. Obwohl die Beklagte in der Verhandlung bestritt, die Absicht gehabt zu haben, die Vermieterin zu treffen, konnte ein Zeuge bestätigen, dass die Klägerin bei beiden Gelegenheiten komplett durchnässt wurde.
Die Beklagte rechtfertigte ihr Handeln damit, dass sie die Vermieterin davon abhalten wollte, ihr Fahrrad umzustellen. Dieses Argument sowie die Behauptung, dass kein direkter Treffer beabsichtigt war, überzeugten das Gericht jedoch nicht. Der Fall wurde weiter kompliziert durch die Aussage der Beklagten, sie würde ähnliche Aktionen wiederholen, was auf eine fortgesetzte Missachtung des Respekts und der Rücksichtnahme hindeutete, die in einem Mietverhältnis erwartet werden.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Hanau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Es stellte fest, dass die Handlungen der Mieterin eine erhebliche Störung des Hausfriedens darstellten. Das Gericht zog die Aussage eines Zeugen heran, der bestätigte, dass die Vermieterin bei beiden Gelegenheiten tatsächlich nass und “klitschnass” wie bei einer “Ice-Bucket-Challenge” gewesen sei. Dieser Zeuge, der die Situationen nicht direkt beobachtet hatte, aber unmittelbar danach die nasse Vermieterin sah, verlieh der Darstellung der Vermieterin Glaubwürdigkeit.
Das Gericht folgte der Argumentation, dass selbst wenn die Mieterin keine direkte Absicht hatte, die Vermieterin zu treffen, sie das Risiko, ihre Vermieterin zu treffen und zu durchnässen, zumindest billigend in Kauf nahm. Darüber hinaus wertete das Gericht das Verhalten der Mieterin als grob fahrlässig und als Verletzung der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht, die unter Mietern und Vermietern besteht.
Ein weiterer entscheidender Punkt in der Urteilsfindung war die Nachhaltigkeit der Störung. Das Gericht erklärte, dass die wiederholten Handlungen der Mieterin, die zu einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens führten, keinen Raum für eine einfache Abmahnung ließen, sondern eine sofortige Kündigung rechtfertigten. Die Mieterin hatte zudem weitere ähnliche Aktionen angekündigt, was das Gericht als Indiz für ihr fortgesetztes potenziell störendes Verhalten wertete.
Abschließend wurde die Mieterin zur Räumung der Wohnung verpflichtet und musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Hausfriedens im Mietrecht und stellt klar, dass Verhaltensweisen, die andere Mieter erheblich beeinträchtigen, nicht toleriert werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unser erfahrenes Team von Anwälten kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieses Urteils aus dem Mietrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.
Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Amtsgericht Hanau vom 19.02.2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.