29.11.2024 von Sven M. Bauer
Kündigung einer Professorin nach wissenschaftlichem Fehlverhalten
Am 24. April 2024 entschied das Arbeitsgericht Bonn (Az.: 2 Ca 345/23) über die Klage einer Professorin, die sich gegen ihre Kündigung durch die Universität Bonn wehrte. Die Kündigung beruht auf Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens seitens der Professorin. Die Professorin hatte in mehreren Publikationen plagiiert, was die Universität als schwerwiegende Verletzung ihrer Pflichten ansah. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Wichtigkeit wissenschaftlicher Redlichkeit und deren Konsequenzen im Arbeitsleben.
Hintergrund des Falles: Plagiatsvorwürfe und universitäre Untersuchungen
Die Klägerin war seit 2021 als Professorin an der Universität Bonn tätig. Ihre akademische Karriere umfasste zahlreiche Veröffentlichungen und eine internationale Reputation im Bereich der Europapolitik. Die Universität Bonn hatte ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März 2023 gekündigt, nachdem sie Vorwürfe erhalten hatte, dass die Professorin in drei ihrer Publikationen plagiiert hatte.
Die Klägerin argumentierte, dass es sich bei den betroffenen Werken um populärwissenschaftliche Schriften handle und die monierten Stellen lediglich Zitierfehler seien. Zudem betonte sie, dass diese Fehler keine erhebliche Bedeutung hätten und ihr im universitären Untersuchungsverfahren keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für ihre Stelle hatte die Professorin insbesondere eine Publikation vorgelegt, die sie als zentrale wissenschaftliche Leistung bezeichnete. Die Universität wertete die Einreichung dieser Arbeit im Bewerbungsverfahren als besonders gravierende Verletzung der wissenschaftlichen Redlichkeit, da die Klägerin in dieser Veröffentlichung vorsätzlich gegen die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen habe.
Die Universität führte eine umfassende Untersuchung durch, die bestätigte, dass die Klägerin in mehreren ihrer Arbeiten fremde Texte ohne ausreichende Quellenangaben übernommen hatte. Die Klägerin war während des Untersuchungsverfahrens krankgeschrieben und hatte um eine Verlängerung der Fristen gebeten, die jedoch abgelehnt wurde. Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen trat die Klägerin in verschiedenen Medien öffentlich auf, was Zweifel an ihrer Verhandlungsunfähigkeit aufkommen ließ.
Entscheidung des Gerichts: Rechtmäßigkeit der Kündigung bestätigt
Das Arbeitsgericht Bonn befand, dass die Kündigung rechtmäßig sei. Es bestätigte, dass die Klägerin in den von der Universität untersuchten Werken in erheblichem Umfang plagiiert hatte. Diese Verfehlungen stellten eine gravierende Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar, die eine Kündigung rechtfertigten. Das Gericht hob hervor, dass in einem Bewerbungsverfahren die Vorlage einer wissenschaftlichen Arbeit stets die Einhaltung der wissenschaftlichen Redlichkeit impliziere. Ein derartiger Verstoß könne nicht ohne Weiteres durch eine Abmahnung geheilt werden, da er das Vertrauen in die wissenschaftliche Integrität der Professorin schwer beschädigt habe.
Zudem sei die Klägerin ausreichend über die Vorwürfe informiert worden und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ablehnung ihrer Bitte um Fristverlängerung sei angesichts ihrer öffentlichen Auftritte und der fehlenden detaillierten ärztlichen Atteste gerechtfertigt gewesen. Das Gericht sah keine Verfahrensfehler, die die Kündigung unwirksam gemacht hätten.
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung wissenschaftlicher Standards und zeigt, dass Verstöße gegen diese Regeln auch im Arbeitsrecht erhebliche Konsequenzen haben können. Wissenschaftler sind verpflichtet, die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit zu beachten, da sie integraler Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit sind.
Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unser erfahrenes Team von Anwälten kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieser Entscheidung aus dem Arbeitsrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.
Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie spezifische Fragen oder Anliegen haben, wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 24. April 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.