25.09.2025 von Sven M. Bauer

Kontoführungsentgelte: Rückforderung, Verjährung und Fristen prüfen

Der Bundesgerichtshof hat am 03.06.2025 im Verfahren XI ZR 45/24 eine für viele Bankkunden relevante Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Verbraucher Kontoführungsentgelte zurückfordern können, die auf Grundlage einer Zustimmungsfiktion erhoben wurden, und ab wann entsprechende Ansprüche verjähren. In diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl erfahren Sie verständlich zusammengefasst, worum es im Fall ging und was das Urteil praktisch bedeutet.

 

Wie es zum Streit um Kontogebühren kam

Ausgangspunkt war eine von der Berliner Sparkasse verwendete Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sogenannte Zustimmungsfiktionsklausel sah vor, dass Änderungen von Entgelten wirksam werden sollten, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Viele Verbraucher erhielten im Herbst 2016 Post zur Umstellung der Entgeltstruktur für Girokonten. Wer schwieg und sein Konto normal weiter nutzte, zahlte fortan höhere oder neue Gebühren – ohne eine ausdrückliche Zustimmung abgegeben zu haben.

 

Ein Verbraucherschutzverband nahm die Interessen zahlreicher Betroffener in einer Musterfeststellungsklage wahr. Das Ziel: Grundsatzfragen klären, damit Einzelne ihre Ansprüche leichter durchsetzen können. Der Verband wollte feststellen lassen, dass die Klausel unwirksam ist, dass die Sparkasse Entgelte ohne Rechtsgrund erhalten hat und dass Verbraucher die Unwirksamkeit auch dann geltend machen können, wenn sie die Entgelte über längere Zeit widerspruchslos gezahlt haben. Außerdem sollte geklärt werden, ob die bloße Weiternutzung des Kontos als stillschweigende Zustimmung gilt, ob eine ergänzende Vertragsauslegung zulasten der Kunden in Betracht kommt und wann die Verjährung startet.

 

Die Berliner Sparkasse wiederum vertrat die Auffassung, man habe sich rechtmäßig verhalten. Sie hatte die Klausel zwar kurz nach einem BGH-Urteil aus 2021 zu ähnlichen Bankklauseln aus ihren AGB gestrichen und deren Nutzung beendet, lehnte aber Rückzahlungen mit dem Hinweis ab, viele Verbraucher hätten die Entgelte über mindestens drei Jahre hingenommen. Ergänzend erhob die Sparkasse eine Hilfswiderklage. Damit wollte sie gerichtlich klären lassen, dass der Wert ihrer Girokonto-Leistungen den erhaltenen Entgelten entspricht, sie daher nicht bereichert sei und – sollte es zu Rückabwicklungen kommen – dieser Leistungswert anzurechnen sei.

 

Vor dem BGH ging es schließlich um mehrere Punkte: Welche Feststellungsziele sind überhaupt zulässig und klärungsbedürftig? Liegen Entgelte, die auf einer Zustimmungsfiktion beruhen, ohne Rechtsgrund vor und können zurückgefordert werden? Beginnt die Verjährung erst, wenn Verbraucher von der Unwirksamkeit der Klausel wissen, oder schon früher? Gilt die aus der Energielieferung bekannte Dreijahreslösung, die längeres Schweigen begrenzt, auch hier? Und darf eine Sparkasse im Musterverfahren überhaupt eine eigene Hilfswiderklage einbringen?

 

Was der BGH konkret entschieden hat

Der BGH hat beiden Seiten teilweise Recht gegeben und zentrale Fragen klar beantwortet.

 

Zur Unwirksamkeit der Klausel: Die Frage, ob Zustimmungsfiktionsklauseln für Entgeltänderungen in Bank-AGB gegenüber Verbrauchern wirksam sind, musste nach Ansicht des BGH nicht noch einmal im Musterverfahren geklärt werden. Das sei bereits 2021 höchstrichterlich entschieden worden. Das entsprechende Feststellungsziel erklärte der BGH deshalb als unzulässig, weil kein zusätzlicher Klärungsbedarf bestand.

 

Zur Rückzahlung der Entgelte: Entscheidend ist der praktische Kernpunkt für Verbraucher. Der BGH stellte klar, dass Entgelte, die allein auf der Zustimmungsfiktionsklausel beruhen, ohne Rechtsgrund erhoben wurden. Solche Zahlungen können zurückgefordert werden. Wichtig ist dabei: Auch wer die Entgelte über mehr als drei Jahre widerspruchslos gezahlt hat, verliert seinen Anspruch nicht allein dadurch. Die sogenannte Dreijahreslösung aus der Energiewirtschaft passt nach Auffassung des BGH nicht auf Bankentgelte. Damit bestätigte das Gericht, dass reines Schweigen über einen längeren Zeitraum keine eigenständige Begrenzung der Rückforderung bewirkt.

 

Zur Verjährung: Hier entschied der BGH zugunsten der Sparkasse. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher die maßgeblichen Umstände kennt oder kennen musste. Für die Praxis bedeutet das: Ein Anspruch entsteht bei Girokonten nicht schon mit der einzelnen Belastungsbuchung, sondern erst, wenn der monatliche Saldoabschluss genehmigt ist. Wer einen Abschluss nicht ausdrücklich bestätigt und auch keine Einwendungen erhebt, genehmigt ihn nach sechs Wochen automatisch. Mit der vorab erfolgten Information über die beabsichtigten Entgeltänderungen und dem Ausweis der Entgelte im Kontoabschluss haben Verbraucher die tatsächlichen Umstände, die den Rückforderungsanspruch begründen. Eine zusätzliche Rechtskenntnis, also beispielsweise zu wissen, dass die Klausel unwirksam ist, verschiebt den Verjährungsbeginn nicht. Der BGH betonte, dass die Rechtslage zur Unwirksamkeit solcher Klauseln bereits vor 2021 hinreichend erkennbar war. Die Folge: Ältere Ansprüche können verjährt sein, auch wenn die Unwirksamkeit der Klausel erst später einem breiten Publikum bekannt wurde.

 

Zur konkludenten Zustimmung: Ob die bloße Weiternutzung eines Kontos nach Ankündigung geänderter Entgelte als stillschweigende Zustimmung gewertet werden kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das lässt sich nicht in einem Musterverfahren allgemein entscheiden. Das entsprechende Feststellungsziel war daher unzulässig.

 

Zur ergänzenden Vertragsauslegung: Eine ergänzende Vertragsauslegung, wonach Verbraucher längeres Schweigen gegen sich gelten lassen müssten, lehnte der BGH ab. Damit bleibt es dabei, dass die reine Duldung der Entgelte über mehrere Jahre keine eigenständige Hürde für die Rückforderung bildet. Die Begrenzung erfolgt allein über die Verjährung.

 

Zur Hilfswiderklage der Sparkasse: Grundsätzlich ist eine Hilfswiderklage im Musterfeststellungsverfahren zulässig, wenn sie sich innerhalb desselben Lebenssachverhalts bewegt. Inhaltlich blieb die Hilfswiderklage hier jedoch ohne Erfolg. Die Sparkasse konnte sich nicht darauf berufen, der Wert der erbrachten Kontoleistungen gleiche eine Bereicherung aus. Hintergrund ist, dass die Giroverträge wirksam bestehen und die Bank die vereinbarten Zahlungsdienste ohnehin schuldet. Der Wert dieser geschuldeten Leistungen wird nicht gesondert angerechnet. Folglich bleibt es bei einer Bereicherung der Bank, soweit Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt wurden.

 

In der Kostenentscheidung legte der BGH fest, dass beide Seiten die Kosten jeweils zur Hälfte tragen. Insgesamt bedeutet das Urteil: Rückforderungsansprüche bestehen dem Grunde nach, werden aber durch die dreijährige Verjährung zeitlich begrenzt. Außerdem können manche Detailfragen – etwa eine mögliche stillschweigende Zustimmung – nur im jeweiligen Einzelfall geklärt werden.

 

Was bedeutet das für Bankkunden?

Wer in den vergangenen Jahren Kontoführungsentgelte aufgrund einer Zustimmungsfiktion gezahlt hat, kann diese grundsätzlich zurückfordern. Maßgeblich ist aber die Verjährung. Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren, beginnend mit dem Jahresende, in dem der jeweilige Monatsabschluss genehmigt war und die Entgeltänderungen bekannt waren. Es lohnt sich daher, Kontoauszüge und Zeitpunkte der Rechnungsabschlüsse zu prüfen. Unklarheiten zur möglichen stillschweigenden Zustimmung müssen im Einzelfall bewertet werden. Die Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Unterlagen einzuordnen, Fristen zu berechnen und Ihre Ansprüche gegenüber der Bank zielgerichtet geltend zu machen.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen entsprechenden qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 03.06.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.




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