14.02.2018 von Bianca Dlugosch

Kein zusätzliches Entgelt für vorzeitige Rückzahlung eines Immobilienkredits

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.12.2017, Az. 2-10 O 177/17

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit dem Urteil vom 21.12.2017 entschieden, dass eine Bank für eine vorzeitige Rückzahlung eines Immobilienkredits, welche zudem auch einvernehmlich ist, kein zusätzliches Entgelt berechnen darf.

In diesem Fall hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Degussa Bank geklagt, da lt. dem Preisverzeichnis der Degussa Bank für die Abwicklung einer einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung eines Immobiliendarlehens 300,00 Euro an diese gezahlt werden müssen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband ging insoweit davon aus, dass die Degussa Bank damit den Verwaltungsaufwand durch den Kunden bezahlen lassen wollte. Dies sah die Verbraucherzentrale als eine unangemessene Benachteiligung für Kunden der Degussa Bank und klagte insoweit vor dem Landgericht Frankfurt am Main.

Das Gericht gab der Verbraucherzentrale sodann Recht, da eine einvernehmliche Rückzahlung auch die wirksame Kündigung des Darlehens durch den Kreditnehmer umfasse. Die Kosten für die Darlehensabwicklung darf die Bank in Fällen, wie z. B. Kündigung des Darlehens durch Verkauf der Immobilie oder auch zum Ende der Zinsbindung wegen Wechsels der Bank aufgrund eines günstigeren Angebots, nicht auf ihre Kunden abwälzen. Die Kosten der Abwicklung seien insoweit durch die gezahlten Zinsen abgegolten.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Nutzung der Klausel „Bankauskunft 25 Euro“ im Preisverzeichnis der Degussa Bank nicht untersagt. Das Gericht hält die Klausel für zulässig. Da die Verbraucherzentrale diese Klausel nach wie vor für intransparent hält, hat diese das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

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