09.06.2023 von Bianca Dlugosch
Kein Anspruch auf plattdeutsche Jobcenter-Bescheide: Ein Überblick über den jüngsten Gerichtsbeschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
Wenn Sie jemals darüber nachgedacht haben, ob Ihre Jobcenter-Bescheide in Plattdeutsch oder einer anderen regionalen Sprache ausgestellt werden könnten, haben wir die Antwort für Sie. Ein kürzlich ergangener Gerichtsbeschluss vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Frage klargestellt und einige interessante Aspekte der Amtssprache in Deutschland hervorgehoben.
Die Details des Falls
Die Geschichte begann, als ein Arbeitslosengeld II-Empfänger, der eine Arbeitsgelegenheit in einem Bauernmuseum vom Jobcenter zugeteilt bekommen hatte, den Rechtsweg beschritt und die Ausstellung seines Bescheides in plattdeutscher Sprache beantragte. Das SG Detmold wies seine Klage durch Gerichtsbescheid ab.
Die Argumentation des Klägers wurde vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen überprüft, das am 8. September 2022 ein rechtskräftiges Urteil fällte. Das LSG wies die Berufung des Klägers zurück und bekräftigte, dass er keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- oder niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in diese Sprachen habe.
Die Rolle der Amtssprache
Laut § 19 Abs. 1 SGB X ist Deutsch die Amtssprache in Deutschland. Dies umfasst neben Hochdeutsch auch alle Mundarten und Dialekte, sofern diese von den Beteiligten verstanden werden. Im schriftlichen Verfahren ist jedoch allein Hochdeutsch zulässig. Dies entspricht dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist.
Die Gerichtsentscheidung betonte, dass die Einführung verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen, die nur räumlich begrenzt, von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden, dieses Gebot beeinträchtigen würde. Dies gilt auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, da seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr existiert.
Die Rolle der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Obwohl Plattdeutsch als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 5. Dezember 1992 anerkannt ist, ergibt sich daraus für den Kläger kein Anspruch auf Bescheide in dieser Sprache. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen haben Vorschriften zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der Verwaltung erlassen oder müssen dies tun.
Abschlussbemerkungen
Der Fall unterstreicht, wie wichtig die Rolle der Amtssprache in der Verwaltung ist. Es ist interessant zu sehen, wie die Gerichte den Balanceakt zwischen dem Wunsch einzelner Bürger, ihre regionalen Sprachen zu verwenden, und der Notwendigkeit, das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen, meistern.
Die Entscheidung zeigt, dass die Amtssprache in Deutschland nicht nur eine sprachliche, sondern auch eine rechtliche Bedeutung hat. Es ist eine Erinnerung daran, dass die Gesetze, die unsere Kommunikation und Interaktion mit Regierungsbehörden regeln, darauf abzielen, den Prozess für alle Beteiligten so klar und effizient wie möglich zu gestalten.
Sollten Sie Fragen zu diesem oder einem anderen rechtlichen Thema haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unsere erfahrenen Anwälte sind bereit, Ihnen zu helfen und Ihre Fragen zu beantworten. Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen