07.01.2025 von Sven M. Bauer
Habe ich Anspruch auf einen Feiertagszuschlag?
Feiertage sind für viele Arbeitnehmer eine willkommene Gelegenheit, sich zu entspannen und Zeit mit der Familie zu verbringen. Doch was passiert, wenn man in dieser Zeit arbeiten muss? Ein Thema, das hierbei gelegentlich für Unklarheiten sorgt, ist der Feiertagszuschlag. In diesem Blogartikel erläutern wir für Arbeitnehmer, was ein Feiertagszuschlag ist, auf welcher rechtlichen Basis er beruht, und welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu beachten sind.
Einführung
Ein Feiertagszuschlag ist eine zusätzliche Vergütung, die Arbeitnehmer für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen erhalten können. Diese Zuschläge dienen als finanzieller Anreiz und Ausgleich für die besondere Belastung, die mit der Arbeit an diesen Tagen verbunden ist.
Gesetzliche Grundlagen
Nach deutschem Recht gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2006 entschieden, dass Zuschläge für Feiertagsarbeit nicht gesetzlich vorgeschrieben sind (Az.: 5 AZR 97/05). Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) garantiert jedoch Ersatzruhetage für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit. Konkret bedeutet dies, dass Arbeitnehmer, die an einem Sonntag arbeiten, innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten müssen. Für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag muss der Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewährt werden.
Anspruch auf Feiertagszuschlag
Obwohl es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, kann ein Recht auf Feiertagszuschlag dennoch in folgenden Fällen bestehen:
- Arbeitsvertragliche Regelungen: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag treffen, die einen Feiertagszuschlag vorsehen.
- Tarifvertragliche Regelungen: Viele Tarifverträge enthalten Bestimmungen zu Feiertagszuschlägen. So sieht beispielsweise der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst einen Zuschlag von 135 % für Arbeit an Feiertagen vor.
- Betriebliche Übung: Hat ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig Feiertagszuschläge gezahlt, ohne darauf hinzuweisen, dass dies freiwillig geschieht, kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen.
Steuerliche Aspekte
Feiertagszuschläge sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. § 3b EStG regelt die Steuerfreiheit der Zuschläge für „tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit“. Die steuerfreien Grenzen betragen:
– Bis zu 125 % des Grundlohns für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen.
– Bis zu 150 % des Grundlohns für besondere Feiertage wie den 1. Mai oder die Weihnachtsfeiertage.
Wichtig zu beachten ist hier, dass dies nur bei einem Grundlohn bis 50 Euro gilt. Bei einem höheren Lohn ist die Differenz zwischen dem höheren Lohn und den 50 Euro nicht steuerfrei.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Arbeitet ein Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von 20 Euro an einem Feiertag und es ist ein Feiertagszuschlag von 125 % vereinbart, ergibt sich Folgendes:
– Stundenlohn: 20 Euro
– Feiertagszuschlag (125 %): 25 Euro
– Gesamtstundensatz: 45 Euro
Sozialabgaben und Unterschiede nach Bundesland
Feiertagszuschläge sind unter bestimmten Bedingungen auch sozialversicherungsfrei. § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung legt fest, dass Feiertagszuschläge bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde beitragsfrei sind. Unterschiede bei den Feiertagen und deren Regelungen bestehen zwischen den Bundesländern. So ist beispielsweise der Ostersonntag nur in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag.
Fazit
Es besteht zwar kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge, dennoch können solche Ansprüche aus individuellen Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder betrieblicher Übung entstehen. Es ist ratsam, die vertraglichen Regelungen genau zu prüfen und sich bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen. Beachten Sie zudem die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte, um von möglichen Begünstigungen zu profitieren.
Die Kanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unser erfahrenes Team von Anwälten kann Ihnen helfen, mehr über das Thema Feiertagszuschläge zu erfahren und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.
Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Anliegen oder Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.