23.03.2017 von Sven M. Bauer

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht

Mitte März hat die Bundesregierung den lang erwarteten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849/EU) in den Bundestag eingebracht. Hierin enthalten sind strengere Vorgaben für die geldwäscherechtlich Verpflichteten, z.B. bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen.

Auch der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten soll erweitert werden. Der Entwurf sieht vor, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nunmehr als Verpflichtete gelten. Auch Güterhändler sollen vom Geldwäschegesetz erfasst werden, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen, heißt es in dem Gesetzesentwurf. Als Güterhändler gelten alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Als Güter werden alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen definiert, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können.

Organisatorisch wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom Bundeskriminalamt in die Generalzolldirektion überführt und inhaltlich leicht neu ausgerichtet. Sie soll künftig stärker eine Filterfunktion erfüllen, indem sie geldwäscherechtliche Meldungen entgegennimmt, analysiert und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleitet.

Es soll außerdem ein elektronisches Transparenzregister eingerichtet werden, in dem alle wirtschaftlich Berechtigten erfasst werden. Dies dürfte nach unserer Einschätzung zu einer deutlichen Erleichterung der Prüfungsroutinen bei den geldwäscherechtlich Verpflichteten führen. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie schnell das Register von den Beteiligten angenommen und wie qualitativ hochwertig und aktuelle die darin enthaltenen Daten sein werden. Nur wenn dies gewährleistet ist, kann der vom Gesetzgeber hiermit intendierte Nutzen erreicht werden.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie als pdf-Dokument auf der Website des Deutschen Bundestages (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/115/1811555.pdf).

 

Gerne unterstützen wir Sie in der Compliance mit den neuen Vorgaben, insbesondere bei der Erstellung einer neuen Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse, an die ebenfalls neue Anforderungen aus dem neuen Gesetz heraus gestellt werden.




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