09.04.2020 von Bianca Dlugosch

Gerichtliche Räumungsfrist für Wohnraum wegen Coronakrise bis Ende Juni verlängert

LG Berlin, Beschluss vom 26.03.2020, Az. 67 S 16/20

Das Landgericht Berlin entschied nun in einem aktuellen Beschluss, dass die gerichtliche Räumungsfrist in Wohnraummietsachen wegen der Coronakrise bis zum 30.06.2020 verlängert werden muss.

Sachverhalt:

Mit einem Urteil vom 11.12.2019 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte dem Mieter eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2020 gesetzt. Im laufenden Berufungsverfahren hat der Mieter eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30.06.2020 beantragt. Er gab als Begründung an, dass er wegen der derzeitigen Coronakrise keine Ersatzwohnung anmieten kann.

Das Gericht gab dem Mieter diesbezüglich Recht. Gemäß § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO kann auf Antrag die Räumungsfrist verlängert werden. Damit ein solcher Antrag Erfolg hat, ist es von Bedeutung, ob die im Urteil gewährte Räumungsfrist ausreichend lang gesetzt wurde, damit der Mieter die Möglichkeit hat, eine Ersatzwohnung zu finden. Das Landgericht Berlin sah die vom Amtsgericht gesetzte Frist bis zum 31.03.2020 als nicht hinreichend lang bemessen an, um eine Ersatzwohnung anzumieten.

Des Weiteren kommt noch dazu, dass der Senat von Berlin Verordnungen erlassen hat, um das Coronavirus einzudämmen. Diese Verordnungen sorgen dafür, dass das öffentliche Leben weitestgehend beschränkt ist. Eine erfolgreiche Anmietung einer neuen Wohnung ist, auch im Hinblick auf den angespannten Wohnungsmarkt, nahezu unwahrscheinlich oder sogar ausgeschlossen. Wann genau die Anmietung einer Ersatzwohnung erfolgversprechend ist, kann nicht genau bestimmt werden. Eine genaue Bemessung der erforderlichen Zeitspanne muss allerdings nicht erfolgen, da der Mieter lediglich eine Fristverlängerung bis zum 30.06.2020 beantragt hat. Diesem Antrag war insoweit stattzugeben.

Gerichtliche Räumungsfristen gemäß § 721 ZPO sind aufgrund der Coronakrise grundsätzlich bis zum 30.06.2020 zu verlängern.
Eine andere Beurteilung würde nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn in der bisherigen Wohnung, welche geräumt werden soll, für den Räumungsschuldner eine Gefahr für Leib oder Leben bestehen würde. Dies gilt auch für gleichrangige Interessen des Vermieters bzw. eines Dritten, welche eine umgehende Räumung der Mietwohnung erfordert. Diese Ausnahmen sind jedoch in diesem Fall nicht erfüllt.

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