17.05.2018 von Bianca Dlugosch

Geldbedarf des Arbeitnehmers begründet keinen Anspruch auf Kündigung einer Direktversicherung

BAG, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 AZR 586/16

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.04.2018 entschieden, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines höheren Geldbedarfs keinen Anspruch auf Kündigung des Versicherungsvertrages für die von seinem Arbeitgeber mit der Versicherung abgeschlossene Direktversicherung, welche zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung geschlossen wurde, hat. Der Arbeitnehmer begehrt insoweit die Auszahlung des Rückkaufswertes.

In diesem Fall schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Vereinbarung zur Entgeltumwandung. Hiernach war die Arbeitgeberin verpflichtet, einen jährlichen Betrag von ca. 1.000,00 € in eine zu Gunsten des Klägers bestehende Direktversicherung einzuzahlen. Versicherungsnehmerin von dieser Direktversicherung ist die Arbeitgeberin. Die Direktversicherung wird durch die Arbeitgeberin durch weitere Beträge gefördert, ruht jedoch seit dem Jahr 2009.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrages aufgrund einer finanziellen Notlage des Klägers.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage, sowie auch bereits die Vorinstanzen, abgewiesen, da der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung hat. Die abgeschlossene Direktversicherung in Form einer Entgeltumwandung dient lt. dem Betriebsrentengesetz zur teilweisen Absicherung des Lebensstandards im Rentenalter. Aufgrund dessen wäre es nicht miteinander vereinbar, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen könnte, die für diesen Zweck abgeschlossene Direktversicherung zu kündigen und dem Arbeitnehmer so die Möglichkeit zu geben, das angesparte Kapital, welches für den Versorgungsfall im Rentenalter bezweckt war, für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

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