30.03.2023 von Bianca Dlugosch
Gehbehinderte Mieter haben besondere Rechte
– so entschied das Amtsgericht Recklinghausen in einem Fall, in dem eine Vermieterin ihrer Mieterin untersagen wollte, ihren zusammengeklappten Rollator neben der Haustür abzustellen.
Das Gericht urteilte, dass die Mieterin berechtigt war, ihren Rollator links neben der Haustür abzustellen, da dies zu keiner Beeinträchtigung oder Behinderung führte. Die Vermieterin hatte die Maßnahme zu dulden, da keine negativen Auswirkungen auf die anderen Mieter oder das Grundstück zu befürchten waren.
Diese Entscheidung vom 27.01.2014 zeigt, dass Vermieter dazu verpflichtet sind, die Bedürfnisse ihrer gehbehinderten Mieter besonders zu berücksichtigen. Wenn keine Beeinträchtigungen oder Behinderungen durch das Abstellen des Rollators entstehen, kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Rollator entfernt oder anderswo abgestellt wird.
Die Mieterin hatte ein Recht auf die Duldung, da es für sie unzumutbar war, jedes Mal den Ehemann der Vermieterin zu bitten, den Rollator hochzutragen oder den Rollator im Schuppen abzustellen. Dies zeigt, dass Vermieter nicht nur verpflichtet sind, eine barrierefreie Umgebung zu schaffen, sondern auch dazu, ihren Mietern bei der Bewältigung ihrer Behinderungen behilflich zu sein.
Als Anwaltskanzlei möchten wir Ihnen dazu raten, sich bei Konflikten mit Ihrem Vermieter im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung nicht scheuen, rechtlichen Rat einzuholen. Wir können Ihnen helfen, Ihre Rechte als Mieter mit oder ohne Behinderung zu schützen und durchzusetzen. Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen