23.05.2026 von Sven M. Bauer

Fiktive Reparaturkosten: Muss die Werkstattrechnung vorgelegt werden?

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, wie der Fahrzeugschaden abgerechnet werden darf. Viele Geschädigte lassen zunächst ein Gutachten erstellen und verlangen anschließend den darin ausgewiesenen Reparaturbetrag, auch wenn sie das Auto später anders, günstiger oder gar nicht reparieren lassen. Genau um diese sogenannte fiktive Schadensabrechnung ging es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2025, Az. VI ZR 300/24, über das Sie in diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen einen verständlichen Überblick erhalten.

 

Ein Unfall in Meinerzhagen und eine Reparatur im Türkeiurlaub

Der Kläger war Halter eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs und wohnte ebenfalls in Deutschland. Im März 2022 wurde sein Auto bei einem Verkehrsunfall in Meinerzhagen beschädigt. Wie in solchen Fällen üblich, ließ er ein Sachverständigengutachten erstellen, um den Schaden beziffern zu können. Dieses Gutachten kam auf Reparaturkosten in Höhe von 3.087,80 Euro netto.

 

Der Mann rechnete seinen Schaden gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Grundlage dieses Gutachtens ab. Das bedeutet: Er verlangte nicht die Erstattung einer konkreten Werkstattrechnung, sondern den Betrag, der nach sachverständiger Einschätzung objektiv für die Reparatur erforderlich war. Juristisch spricht man dabei von einer fiktiven Abrechnung.

 

Während eines Urlaubs in der Türkei ließ der Kläger sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren. Die tatsächlichen Kosten dieser Reparatur teilte er der Versicherung jedoch nicht mit. Genau daran entzündete sich der Streit. Die Versicherung wollte die geltend gemachten Reparaturkosten nicht in der verlangten Höhe zahlen und stellte sich im Ergebnis auf den Standpunkt, der Kläger müsse offenlegen, was die Reparatur in der Türkei tatsächlich gekostet habe.

 

Der Kläger verlangte insgesamt 4.178,05 Euro Schadensersatz. Darin enthalten waren neben den Reparaturkosten auch weitere Positionen wie merkantiler Minderwert, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung und eine Unkostenpauschale. Vor dem Amtsgericht Meinerzhagen hatte er zunächst keinen Erfolg. Das Amtsgericht hielt die Klage für unschlüssig, weil der Kläger zu den tatsächlichen Reparaturkosten in der Türkei nichts vorgetragen hatte.

 

In der Berufung vor dem Landgericht Hagen änderte sich das Bild. Das Landgericht ging nach Beweisaufnahme von einer Haftungsquote von 40 Prozent zulasten der beklagten Versicherung aus und sprach dem Kläger insgesamt 1.583,48 Euro zu. Davon entfielen 1.132,38 Euro auf Reparaturkosten. Grundlage waren dabei nicht die unbekannten Kosten aus der Türkei, sondern die nach Auffassung des Gerichts ersatzfähigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Die Versicherung akzeptierte dies nicht und zog mit der Revision zum Bundesgerichtshof.

 

Der BGH stärkt die fiktive Abrechnung

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Versicherung zurück, soweit es um die zugesprochenen Reparaturkosten ging. Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger nicht verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Reparatur in der Türkei offenzulegen.

 

Der BGH stellte klar, dass bei einer fiktiven Schadensabrechnung der objektiv erforderliche Herstellungsbetrag maßgeblich ist. Entscheidend ist also, welcher Betrag aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur Reparatur erforderlich gewesen wäre. Dieser Betrag kann grundsätzlich auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden.

 

Wichtig ist dabei der Unterschied zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung. Wer konkret abrechnet, verlangt die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten und muss diese regelmäßig auch belegen. Wer dagegen fiktiv abrechnet, macht den Schaden auf einer abstrakten Grundlage geltend, etwa anhand eines Gutachtens. In diesem Fall kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob, wo und zu welchem Preis tatsächlich repariert wurde.

 

Die Versicherung berief sich auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013. Diese wurde in Teilen der Rechtsprechung so verstanden, dass ein Geschädigter bei einer vollständig und fachgerecht durchgeführten Reparatur die tatsächlichen Kosten offenlegen müsse. Der BGH machte nun deutlich, dass diese Lesart zu weit geht.

 

In dem älteren Fall hatte der Geschädigte selbst vorgetragen, dass eine gleichwertige Reparatur tatsächlich günstiger durchgeführt worden war. Damit lag eine andere Situation vor. Im aktuellen Fall hatte der Kläger gerade nicht dargelegt, dass ihm in Deutschland eine mühelos erreichbare und gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zur Verfügung stand. Eine Werkstatt in der Türkei kam nach Ansicht des BGH schon wegen der Entfernung nicht als solche Vergleichswerkstatt in Betracht.

 

Damit blieb es bei dem Grundsatz: Bei der fiktiven Abrechnung muss der Geschädigte nicht dazu vortragen, welche Reparaturmaßnahmen er tatsächlich veranlasst hat oder welche Kosten dabei entstanden sind. Auch mögliche finanzielle Vorteile, die sich aus einer Reparatur im Ausland ergeben haben könnten, waren in diesem Rahmen nicht entscheidend.

 

Was Unfallgeschädigte aus dem Urteil mitnehmen können

Das Urteil ist vor allem für Geschädigte nach Verkehrsunfällen relevant, die ihren Schaden auf Gutachtenbasis abrechnen möchten. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die fiktive Abrechnung weiterhin möglich bleibt und nicht dadurch entfällt, dass das Fahrzeug später tatsächlich repariert wird.

 

Wer fiktiv abrechnet, muss grundsätzlich keine Reparaturrechnung vorlegen und auch nicht erklären, was die Reparatur tatsächlich gekostet hat. Versicherungen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, gleichwertige und ohne Weiteres erreichbare Reparaturmöglichkeit verweisen. Eine im Ausland gelegene Werkstatt, die nur zufällig während eines Urlaubs genutzt wurde, genügt dafür jedoch nicht ohne Weiteres.

 

Für Betroffene lohnt es sich daher, nach einem Unfall genau zu prüfen, welche Abrechnungsart sinnvoll ist und welche Einwände der Versicherung berechtigt sind. Gerade wenn eine Versicherung Zahlungen mit dem Hinweis auf fehlende Rechnungen kürzt oder verweigert, kann eine rechtliche Prüfung hilfreich sein.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem nach einem Verkehrsunfall haben, bietet die Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Verkehrsrecht unterstützen wir Sie kompetent und engagiert, um Ihre Ansprüche und die passende Abrechnungsweise sorgfältig prüfen zu können.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.

 




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