26.05.2026 von Pia Pillokat

Fender Stratocaster – Wem gehört die Form der E-Gitarre?

Das Landgericht Düsseldorf hat am 22.12.2025 per Versäumnisurteil einem chinesischen Anbieter verboten, nahezu identische Nachbauten der Fender-Stratocaster in Deutschland zu vertreiben. Seitdem gibt es Unsicherheiten in der Branche. Es wird nunmehr von Abmahnwellen berichtet. Betroffen sind vor allem Händler und Hersteller. Theoretisch könnten im nächsten Schritt auch Musiker selbst Adressaten von Abmahnungen sein. Warum? Weil Fender das Urteil als Grundlage verwenden könnte – beziehungsweise nach einiger Berichterstattung bereits verwendet – um gegen Konkurrenten mit „S-Type“-Gitarren vorzugehen oder sich an Händler zu wenden, die andere „S-Type“-Gitarren verkaufen.

 

Dabei geht es um die Aussage des Gerichts, dass der Korpus der Fender Stratocaster ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst darstellt. Den hieraus resultierenden Unterlassungsanspruch gegen den chinesischen Anbieter begründet das Gericht damit, dass die schöpferischen Elemente – also Korpusform, Form und Anbringung des Schlagbretts sowie Form und Position der Kabelauslassung – nahezu identisch übernommen worden sind.

 

Bei dem nunmehr weiteren Vorgehen von Fender ist allerdings eines zu beachten: Es handelt sich um ein Versäumnisurteil, das die Parteien selbst bindet. Es handelt sich nicht um eine höchstrichterliche Klärung streitiger Rechtsfragen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf war darüber hinaus eine 1:1‑Kopie. Eine Übertragung auf andere Fälle geht daher nicht so einfach, wie Fender nun vielleicht glauben mag:

 

Worum ging es im Düsseldorfer Verfahren?

 

Klägerin war die Fender Musical Instruments Corporation Inc. Gegenstand war die E‑Gitarre „Stratocaster“, die Leo Fender im Jahr 1954 schuf. Fender ist seit 1985 Inhaberin der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Korpus. Die Beklagte, ein in China ansässiges Unternehmen, bot über AliExpress nahezu identische Kopien unter anderem für den Versand nach Deutschland an. Weil die Beklagte sich nicht verteidigte, erging im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil mit Unterlassungsanordnung und Ordnungsmittelandrohung bis zu 250.000 EUR.

 

Was genau hat das LG Düsseldorf im Kern angenommen?

 

Das Landgericht qualifiziert den Stratocaster‑Korpus als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG. Sie identifiziert die freien kreativen Entscheidungen Leo Fenders in der Kombination mehrerer Elemente, nämlich der kantenlosen Grundform mit weichen Rundungen, den asymmetrischen S‑Linien, den unterschiedlich gestreckten Hörnern, der dreidimensionalen Modellierung mit Abflachung vorne links und einer schmaleren linken Rückseite, dem Schlagbrett, das die Korpuskurven versetzt aufgreift, sowie der dazu parallel angeordneten Kabelauslassung. Die Beklagte übernahm diese Elemente nahezu identisch – sogar in den Maßen. Abweichende Farbe und ein fehlendes Label sind nach Auffassung der Kammer unerheblich, solange die schöpferischen Elemente als solche wiedererkennbar übernommen werden. Die internationale Zuständigkeit leitete das Gericht aus einem Testkauf mit Lieferung nach Deutschland ab, der den Inlandsbezug des Angebots belegte (vgl. LG Düsseldorf, 22.12.2025 – 14c O 64/25).

 

Warum ein Versäumnisurteil kein „Ende“ ist

 

Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn die Gegenseite nicht erscheint, nicht verhandelt oder keine Verteidigungsbereitschaft anzeigt wird. Es ist vorläufig vollstreckbar und grundsätzlich rechtskraftfähig, entfaltet aber materielle Rechtskraft nur zwischen den Parteien des Verfahrens. Gegenüber Dritten wirkt es nicht bindend (vgl. § 322 ZPO; vgl. LAG Berlin‑Brandenburg, 07.07.2022 – 21 Sa 900/21). Es kann die Unterlassung gegen das chinesische Unternehmen vollstreckbar machen, ersetzt aber keine streitige Beweisaufnahme und bietet daher für abgewandelte Parallelgestaltungen nur begrenzte Orientierung. Gerade das Düsseldorfer Urteil bleibt – obgleich recht ausführlich begründet – prozessual ein Versäumnisurteil. Andere Gerichte können in anderen streitigen Verfahren zu abweichenden Ergebnissen kommen.

 

Welche rechtlichen Maßstäbe gelten bei Produktdesign?

 

Nach dem unionsrechtlichen Werkbegriff liegt ein Werk vor, wenn es ein Original ist, das die eigene geistige Schöpfung des Urhebers ausdrückt, und wenn dieser Ausdruck in einem hinreichend genau und objektiv identifizierbaren Gegenstand verkörpert ist. Bloßes handwerkliches Können genügt nicht. Erforderlich sind originelle freie Gestaltungsentscheidungen, die den kreativen Spielraum sichtbar nutzen (vgl. BGH, 21.12.2023 – I ZR 96/22 „USM Haller“).

 

Für die Verletzungsprüfung gilt nach den Grundsätzen der EuGH Mio/konektra-Entscheidung, dass urheberrechtlich nicht der geschmacksmusterrechtliche Maßstab des Gesamteindrucks entscheidend ist, sondern die Frage, ob die kreativen Elemente des geschützten Werks im angegriffenen Gegenstand wiedererkennbar übernommen wurden. Diesen Prüfungsansatz hat auch das LG Düsseldorf zugrunde gelegt und die Wiedererkennbarkeit prägender Formelemente in der konkreten Kombination bejaht.

 

Das LG Düsseldorf geht auch auf die BGH‑Entscheidung zur „Birkenstocksandale“ vom 20.02.2025 ein. Hier verneinte der BGH den Urheberrechtsschutz, weil die Gestaltung im Bereich handwerklichen Könnens verblieb und der vorhandene Gestaltungsspielraum nicht in einer über das Alltägliche hinausgehenden Weise genutzt wurde. Der BGH betont die persönliche geistige Schöpfung und grenzt funktional erzwungene Lösungen aus. Das zeigt, dass Ikonizität für sich genommen keinen Schutz begründet und dass es immer bei der Einzelfallprüfung nach den unionsrechtlichen Maßstäben bleibt (vgl. BGH, 20.02.2025 – I ZR 16/24 „Birkenstocksandale“). Dieser Grundsatz kann – von anderen Gerichten – auch noch in künftigen Fällen anders und damit zulasten von Fender ausgelegt werden. Genügend Argumentationsgrundlage ist vorhanden.

 

Praktisch bedeuten die rechtlichen Maßstäbe Folgendes: Bei eins zu eins übernommenen Gestaltungen liegt – derzeit nach dem LG Düsseldorf – eine Urheberrechtsverletzung nahe, weil die wiedererkennbaren kreativen Elemente typischerweise vollständig übernommen werden. Bei abgewandelten Formen hängt das Ergebnis daran, ob gerade die kreativen Elemente in ihrer konkreten Ausprägung und Kombination wiederzuerkennen sind und nicht daran, ob der Gesamteindruck für das Designrecht verwechslungsnah erscheint. Die Grenze verläuft also entlang des schöpferischen Kerns der Form und nicht entlang bloßer Oberflächeneffekte oder Farbvarianten (vgl. EuGH, C‑580/23 und C‑795/23 „Mio/konektra“; vgl. LG Düsseldorf, 14c O 64/25).

 

„Fender kopiert doch selbst seit Jahrzehnten die eigene Form“?

 

Diese Aussage habe ich häufiger gehört und gelesen. Daher folgende Einordnung: Fender führt die Stratocaster seit 1954 im Programm und reproduziert die Grundform seit Jahrzehnten in eigenen Serien. Diese „Selbstkopie“ des Originaldesigns ist aber rechtlich etwas anderes als die Übernahme durch Dritte. Entscheidend ist, ob und inwieweit die schöpferischen Elemente als Werk geschützt sind und ob Dritte sie wiedererkennbar übernehmen.

 

Interessanter ist allerdings, dass die Form seit Jahrzehnten von Dritten verwendet wird. Die lange Marktverbreitung durch Dritte kann durchaus als Argument für Gewöhnung, Formenschatz‑Nähe oder Verwirkung angeführt werden. Hiermit hat sich das LG Düsseldorf nicht befasst. Eine höchstrichterliche Klärung gibt es daher noch nicht.

 

Was ist mit (Boutique-) Herstellern?

 

Hier beginnt der juristisch spannende Bereich. Viele Boutique‑Builder, beispielsweise Suhr, haben „S‑Type“-Gitarren entwickelt, die zwar an die Stratocaster erinnern, aber in Radien, Konturen, Hornlängen, Korpustiefe oder der Kombination der Elemente bewusst Abstand halten. Genau in solchen Fällen greift der oben dargestellte Maßstab des EuGH aus der Mio/konektra‑Entscheidung: Nicht der Gesamteindruck entscheidet, sondern die wiedererkennbare Übernahme der kreativen Elemente in ihrer konkreten Ausprägung und Kombination.

 

Boutique‑Hersteller, die eigenständige, konsistente Abweichungen umsetzen, sind nicht automatisch von der Entscheidung des LG Düsseldorf erfasst. Eine 1:1‑Betrachtung lässt sich nicht pauschal auf abgewandelte Modelle übertragen. Es bleibt eine differenzierte Einzelfallprüfung.

 

Setzt Fender das Urteil nun breitflächig durch?

 

Branchenberichte und Fachbeiträge deuten auf eine Abmahnwelle hin. Teilweise wird von weitgehenden Forderungen berichtet: sofortige Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Vernichtung, teils auch die Herausgabe von Kundendaten.

 

Solche Schreiben erzeugen erheblichen Druck. Dies ist auch zunächst der primäre Sinn derartiger Schreiben. Die Einordnung der Stratocaster ist noch nicht abschließend entschieden. Andere Gerichte können anders entscheiden. Des Weiteren ist bei anderen Herstellern die Individualität hervorzuheben. Auch mit diesem Merkmal haben sich dann andere Gerichte zu befassen.

 

Was sollten Händler und Hersteller jetzt tun?

 

Wenn Sie ein Schreiben erhalten haben, gilt: Bewahren Sie Ruhe, unterschreiben Sie nichts vorschnell und lassen Sie den Fall fachkundig prüfen. Sie sollten die Fristen aus den Schreiben einhalten, da – wie dieser Fall zeigt – Fender sehr schnell den gerichtlichen Weg beschreitet. Durch Abwarten kann daher ein weiteres Versäumnisurteil entstehen. Individuelle Schritte sollten mit einem Anwalt für Urheberrecht oder Musikrecht besprochen werden.

 

 

 

Der Link zur Entscheidung:

https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2025/14c_O_64_25_Vers__umnisurteil_20251222.html

 




weiter