05.11.2020 von Bianca Dlugosch

Fehlender Auszahlungsanspruch bei gelochten Sparbuch

Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil v. 23.12.2019, Az.: 29 C 4021/19

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 23.12.2019 entschieden, dass bei einem gelochten Sparbuch (entwertetes Dokument) in der Regel kein Zahlungsanspruch gegenüber der Bank besteht.

Zum Sachverhalt:

Eine Frau legte in der Bankfiliale 2008 zwei Sparbücher vor und ließ einen Betrag von ca. 775,00 € als Gutschrift von dem einen auf das andere der beiden Sparbücher übertragen. Einige Jahre Später legte sie der Bank das Sparbuch vor und verlangte die Auszahlung des Sparbuchbetrages. Dieses Sparbuch war jedoch gelocht.

Die Bank weigerte sich daher, den Betrag auszuzahlen. Das gelochte Sparbuch ist nach Angaben der Bank bereits aufgelöst und ausgezahlt worden.

Die Frau klagte daraufhin gegen die Bank auf Auszahlung des Sparguthabens. Als Begründung führte sie an, dass sie selbst das Sparbuch gelocht hat, um es abheften zu können.

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. gab ihr jedoch kein Recht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das vorgelegte und gelochte Sparbuch bereits am 2008 aufgelöst wurde. Das noch vorhandene Sparguthaben wurde der Klägerin am gleichen Tag auf das zweite Sparbuch vollständig übertragen. Nach Ansicht des Gerichts besteht daher kein Auszahlungsanspruch mehr. Hierfür gibt es mehrere objektive Tatsachen, wie z. B. dass das damalige Sparguthaben von 750,00 € zzgl. der Zinsbeträge, welche der Klägerin bis dahin zugestanden haben, dem krummen Auszahlungsbetrag entsprechen. Des Weiteren ist der Betrag als Gutschrift und nicht als Einzahlung im Verwendungszweck benannt worden.

Zudem ist es gängige Praxis, dass die Banken Sparbücher nach einer Auszahlung und gleichzeitiger Auflösung lochen. Der Klägerin hätte auch aufgrund ihrer Allgemeinbildung sowie auch ihres Alters klar sein müssen, dass ein gelochtes Sparbuch seine Gültigkeit verliert. Das Gericht sah daher die Argumentation der Klägerin als nicht glaubhaft an. Der Auszahlungsanspruch der Klägerin ist seinerzeit vollständig erfüllt worden.

 

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