18.02.2026 von Sven M. Bauer
Fahrten vom Stützpunkt zum Einsatzort: Wann sie als Arbeitszeit zählen
Wer morgens zum Stützpunkt fährt, ins Firmenfahrzeug steigt und erst nach dem Einsatz wieder dorthin zurückgebracht wird, fragt sich schnell: Ist diese Zeit eigentlich „eigene“ Zeit oder gehört sie zur Arbeit? Genau darum ging es in einem interessanten, aber durchaus alltagsnahen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.10.2025 (Az. C‑110/24). In diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl geben wir einen verständlichen Überblick darüber, wann Fahrzeiten als Arbeitszeit zählen können und warum das für viele Beschäftigte im Außendienst oder an wechselnden Einsatzorten relevant ist.
Ein Arbeitstag im Naturschutz mit festen Vorgaben
Im Ausgangsfall aus Spanien ging es um Beschäftigte, die für ein Unternehmen namens VAERSA im Bereich Biodiversität tätig waren. Ihre Aufgabe war es, in bestimmten Naturräumen und Mikroschutzgebieten Arbeiten zur Verbesserung und Pflege geschützter Gebiete durchzuführen. Diese Einsatzorte lagen nicht an einem dauerhaft gleichbleibenden Arbeitsplatz, sondern wechselten je nach Plan.
Der Tagesablauf war dabei klar strukturiert. Die Arbeitnehmer mussten sich morgens um 8.00 Uhr an einem festgelegten „Stützpunkt“ einfinden. Das war ein von VAERSA bestimmter Abfahrtsort, der für die jeweilige Einheit festgelegt wurde. Dort stellte das Unternehmen ein Fahrzeug bereit, inklusive Material und Ausrüstung für den Einsatz. Von diesem Stützpunkt aus fuhr das Team gemeinsam mit dem Firmenfahrzeug zur jeweils vorgesehenen Arbeitsstelle im Naturschutzgebiet. Um 15.00 Uhr endeten die Arbeiten vor Ort, danach ging es mit demselben Fahrzeug zurück zum Stützpunkt. Erst von dort fuhren die Beschäftigten wieder eigenständig nach Hause.
Wichtig für den späteren Streit war, dass VAERSA die Fahrzeiten nicht einheitlich behandelte. Nach den Arbeitsverträgen sollte die Fahrt vom Stützpunkt zur Arbeitsstelle und zurück grundsätzlich nicht als „tatsächliche Arbeitszeit“ zählen. In der Praxis wurde jedoch zumindest die Hinfahrt vom Stützpunkt zur Arbeitsstelle als Arbeitszeit erfasst, die Rückfahrt am Ende des Tages dagegen nicht.
Dagegen wehrte sich die Gewerkschaft STAS‑IV und brachte eine Verbandsklage auf den Weg. Der Kern des Konflikts war gut nachvollziehbar: Wenn die Beschäftigten nach einem festen Plan fahren müssen, ein Firmenfahrzeug nutzen und weder Zeitpunkt noch Route frei bestimmen können, wirkt es lebensnah, diese Zeit nicht einfach als private Wegstrecke zu behandeln.
Das spanische Gericht, das den Fall auf dem Tisch hatte, war sich jedoch nicht sicher, wie die Arbeitszeitrichtlinie der EU hier genau anzuwenden ist, zumal es auch in der nationalen Rechtsprechung unterschiedliche Ansätze gab. Deshalb legte es dem EuGH die Frage vor, ob die Hin- und Rückfahrten zwischen Stützpunkt und Einsatzort als Arbeitszeit einzustufen sind.
Der EuGH zählt auch die Rückfahrt als Arbeitszeit
Der EuGH hat entschieden, dass diese Fahrzeiten als Arbeitszeit gelten, also sowohl die Hinfahrt vom Stützpunkt zum Einsatzort als auch die Rückfahrt zurück zum Stützpunkt. Grundlage ist die europäische Definition von Arbeitszeit: Arbeitszeit ist jede Zeitspanne, in der der Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Vereinfacht gesagt prüft der EuGH dabei, ob die Zeit durch den Arbeitgeber geprägt und für die Arbeit erforderlich ist, oder ob der Arbeitnehmer frei über diese Zeit verfügen kann.
Nach Ansicht des Gerichts waren die Fahrten hier untrennbar mit der Arbeit verbunden. Die Beschäftigten hatten keinen festen, gewöhnlichen Arbeitsort, sondern mussten dorthin, wo der Arbeitgeber sie einplante. Entscheidend war außerdem, dass VAERSA die Modalitäten der Fahrten weitgehend vorgab. Das Unternehmen bestimmte den Stützpunkt, stellte das Fahrzeug samt Material, legte die Zeiten fest und organisierte, dass die Teams gemeinsam fahren. Unter diesen Bedingungen konnten die Arbeitnehmer während der Fahrt gerade nicht frei über ihre Zeit verfügen, sondern mussten den Vorgaben folgen und waren in diesem Sinne dem Arbeitgeber „zur Verfügung“.
Der EuGH betonte zudem, dass das EU-Recht im Grundsatz nur zwei Zustände kennt: Arbeitszeit oder Ruhezeit. Eine Zwischenkategorie, in der man zwar fremdbestimmt unterwegs ist, dies aber trotzdem nicht zählen soll, sieht die Richtlinie nicht vor. Wenn die Umstände insgesamt dafür sprechen, dass die Zeit zur Arbeit gehört, dann ist sie als Arbeitszeit zu werten.
Für den konkreten Streit bedeutet das: Eine Praxis, die nur die Hinfahrt erfasst, die Rückfahrt aber ausklammert, passt nicht zu dieser Einordnung. Denn auch die Rückfahrt ist Teil des vom Arbeitgeber bestimmten Ablaufs und ebenfalls nicht frei gestaltbar.
Wichtig ist dabei ein Punkt, den man als Betroffener gut auseinanderhalten sollte. Der EuGH entscheidet hier über Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts, also vor allem mit Blick auf Schutzvorschriften wie Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten. Ob und in welcher Höhe diese Zeiten vergütet werden müssen, kann eine andere Frage sein und hängt häufig von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betrieblichen Regelungen ab. Das Urteil zeigt aber sehr klar, dass Unternehmen solche Fahrten bei der Arbeitszeitberechnung nicht einfach ignorieren dürfen, wenn die Fahrt so eng an die Arbeitsorganisation gekoppelt ist wie in diesem Fall.
Was Beschäftigte und Arbeitgeber aus dem Urteil mitnehmen können
Das Urteil (EuGH, Urt. v. 09.10.2025, C‑110/24) macht deutlich, dass Fahrten zwischen einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt und wechselnden Einsatzorten schnell als Arbeitszeit gelten können, wenn der Arbeitgeber Ablauf, Fahrzeug und Zeiten bestimmt und die Beschäftigten dadurch nicht frei über ihre Zeit verfügen.
Für Beschäftigte ist das relevant, weil Arbeitszeit nicht nur ein abstrakter Begriff ist. Sie beeinflusst etwa, wann Ruhezeiten beginnen und ob tägliche Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Für Arbeitgeber bedeutet es, dass Dienstpläne und Zeiterfassung sauber zu den tatsächlichen Abläufen passen müssen.
Wenn Sie selbst regelmäßig von einem Sammelpunkt aus zu wechselnden Einsatzorten fahren, oder wenn Ihr Unternehmen solche Modelle organisiert, lohnt sich eine rechtliche Einordnung im konkreten Fall.
Sollten Sie ähnliche Fragestellungen im Bereich Arbeitsrecht haben, unterstützt Sie die Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl gerne mit ihrer langjährigen Erfahrung. Wir begleiten Sie kompetent und engagiert, um Ihre arbeitsrechtlichen Belange bestmöglich zu klären.
Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.10.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.