04.05.2023 von Bianca Dlugosch
Erfolgreiche Klage eines Fußballfans gegen rechtswidrigen Tweet der Polizei
Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte in einem Urteil vom 28.11.2022 der Klage eines Fußballfans stattgegeben, die sich gegen eine Twitter-Nachricht des Polizeipräsidiums Duisburg richtete. Der Tweet wurde anlässlich eines Spiels des MSV Duisburg gegen den 1. FC Magdeburg im Februar 2017 veröffentlicht.
Bei dem als Risikospiel eingestuften Ereignis zogen ungefähr 100 Gästefans Regencapes über, um die Durchsuchung zu verhindern und eine Fan-Choreographie im Stadion zu gestalten. Die Polizei verhinderte den Zutritt dieser Fans zum Stadion aus Sicherheitsgründen und veröffentlichte daraufhin über ihren Twitter-Account die mit einem Foto versehene Meldung: „#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern.“
Ein in Brandenburg lebender Fußballfan fühlte sich durch diesen Tweet in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte gegen die Polizei Duisburg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage zunächst ab, jedoch hat das Oberverwaltungsgericht in der Berufung das Urteil geändert und die Rechtswidrigkeit des Tweets festgestellt.
Die Polizei behauptete, dass die Klägerin auf dem Foto nicht erkennbar sei, jedoch hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein Abgleich der Papiere der Klägerin aus dem maßgeblichen Zeitraum für ihre Identifikation auf dem Foto spricht. Die Unsicherheit bezüglich der Original-Auflösung des Bildes bei Twitter geht zu Lasten der Polizeibehörde. Diese hat den Tweet nachträglich gelöscht wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit. Der Original-Fotodatei ist nicht mehr auffindbar.
Unabhängig davon, ob eine Verwaltungsbehörde für Öffentlichkeitsarbeit eine gesetzliche Grundlage benötigt, genügt der Tweet laut dem Bundesverfassungsgericht nicht den Anforderungen, die der Staat bei Veröffentlichungen stellt, welche die Rechte Dritter beeinträchtigen. Die mitgeteilten Tatsachen müssen zutreffend sein und die Veröffentlichung darf nicht über den mit ihr verfolgten Zweck hinausgehen. Beide Anforderungen wurden nicht eingehalten. Es fehlt der Beleg dafür, dass die Klägerin und andere Fans ein Regencape trugen, um die Durchsuchung zu verhindern. Die von der Polizei selbst dokumentierte Aussage des Anführers der Fangruppe deutet vielmehr in eine andere Richtung, nämlich die Gestaltung einer Fanchoreografie. Zudem hätte die Polizei den angegebenen Zweck auch ohne die Angabe einer inneren Motivation erreichen können.
Zwar hat das Gericht die Revision nicht zugelassen, jedoch ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird.
Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit für Fans und ihre Rechte. Es sollte jedoch auch betont werden, dass die Polizei in vielen Fällen eine wichtige Rolle spielt, um die Sicherheit in und um Sportveranstaltungen zu gewährleisten. Eine offene Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Polizei und Fans kann dabei helfen, Konflikte zu lösen und Gewalt zu vermeiden. Falls Sie in einem ähnlichen Fall juristischen Rat benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen
(Aktenzeichen: 5 A 2808/19)