07.02.2017 von Sven M. Bauer

Entwicklungen im Arbeitsrecht

 

Im Folgenden weisen wir auf einige versteckte Entwicklungen im Arbeitsrecht hin:

 

1.
Zum 01.10.2016 wurde § 309 Nr. 13 BGB geändert. Dies betrifft u.a. die in praxi häufig vorzufindenden Ausschlussklauseln. Danach verfallen Ansprüche auch des Arbeitnehmers, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist (von mindestens drei Monaten) geltend gemacht werden.

 

Nach der alten Fassung waren Klauseln unwirksam, wenn für eine Anzeige oder Erklärung des Arbeitnehmers eine strengere Form als die Schriftform vorgesehen war.

 

Ab 01.01.2016 darf keine strenge Form als die Textform im Sinne des § 126 b BGB vereinbart werden. Textform heißt z.B. Fax oder E-Mail.

 

Wichtig ist dies bei arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln. Gebietet eine nach dem 01.10.2016 vereinbarte Ausschlussregelung eine schriftliche Anzeige zur Verhinderung eines Anspruchsausschlusses vor, ist dieses Schriftformerfordernis nach dem neuen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Nach dem sog. Blue-Pencil-Test bleibt die Klausel im Übrigen wohl bestehen. In diesen Fällen wird dann eine mündliche Anzeige genügen. Mit anderen Worten kommt es z.B. darauf an, ob der Arbeitnehmer seine mündliche Anzeige beweisen kann. Erhebliche Streitigkeiten sind insofern vorprogrammiert.

 

2.
Aufhebungs- und Abwicklungsverträge sind nach § 310 Abs. 3 BGB Verbraucherverträge. Ein Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage ohne ausreichende Gegenleistung vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung des Arbeitgebers ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Ein überdurchschnittliches Zeugnis kompensiert nicht (BAG, NJW 2016, 1195).

 

3.
Wenn Aufhebungsverträge außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geschlossen werden – also ein dem Arbeitnehmer mitgegebenes Angebot – spricht einiges für ein Widerrufsrecht nach § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB.




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