08.02.2023 von Bianca Dlugosch

Eine neue Chance für Vielfalt: Verband der Diözesen Deutschlands stellt Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Beziehungsstatus in den Hintergrund

 

Ein neues Kapitel in der Geschichte der katholischen Einrichtungen: Die Entscheidung des Verbands der Diözesen Deutschlands, die sexuelle Orientierung und Beziehungsstatus von Mitarbeitern nicht mehr zu bewerten, ist ein großer Schritt in Richtung Toleranz und Akzeptanz. Wir sind gespannt, wie dies in der Praxis umgesetzt wird. Unsere Anwaltskanzlei steht bereit, um Ihnen bei Fragen zu Ihrer Situation in einer kirchlichen Einrichtung zur Seite zu stehen. #Arbeitsrecht #KatholischeEinrichtungen #Toleranz #Akzeptanz #Reform

Die Entscheidung des „Verbands der Diözesen Deutschlands“ (VDD), die sexuelle Orientierung und den Beziehungsstatus von Mitarbeitern in katholischen Einrichtungen und der Caritas nicht mehr „rechtlichen Bewertungen“ durch den Arbeitgeber zu unterwerfen, stellt eine wichtige Reform dar. Bislang drohte den Mitarbeitern in solchen Einrichtungen die Kündigung, wenn sie eine Homo-Ehe führten oder nach einer Scheidung wieder heirateten. Dies soll nun der Vergangenheit angehören. Ob alle Bischöfe diese Reform jedoch mitmachen, bleibt abzuwarten.

Die neue „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ sieht vor, dass künftig die Dienstgeber und Führungskräfte dafür verantwortlich sind, dass der kirchliche Charakter einer Einrichtung gewahrt wird. Dies soll durch eine „katholische Identität“ in Leitbildern, einer christlichen Organisations- und Führungskultur sowie durch die Vermittlung christlicher Werte und Haltungen zum Ausdruck gebracht werden. Religionszugehörigkeit soll nur noch dann ein Kriterium bei der Einstellung sein, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Kulturelle und religiöse Verschiedenheit sollen die Kirchlichkeit einer Einrichtung nicht gefährden, solange alle Mitarbeiter eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen und den christlichen Charakter der Einrichtung achten und aktiv dazu beitragen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Kirchenaustritt weiterhin ein Kündigungsgrund bleibt. Für Kleriker und Ordensleute gelten die Aussagen über die rechtliche Irrelevanz der privaten Lebensführung nicht. Einrichtungen sollen sich als „Schutzräume für das Leben“ verstehen und die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt daher weiterhin verboten.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Situation in einer kirchlichen Einrichtung? Wir beraten Sie gerne! Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen




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