11.09.2019 von Bianca Dlugosch

Eigenbedarfskündigung für Tochter der Lebensgefährtin unwirksam

AG Siegburg, Urteil vom 17.10.2018, Az. 105 C 97/18

Das Amtsgericht Siegburg entschied mit Urteil vom 17.10.2018, dass die Eigenbedarfskündigung des Vermieters für die Tochter der Lebensgefährtin unwirksam ist. Die Räumungsklage wurde insoweit abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Tochter der Lebensgefährtin keine Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist, da sie weder mit dem Vermieter verwandt noch verschwägert ist. Des Weiteren lebt sie auch nicht in der vom Vermieter bewohnten Wohnung, so dass sie auch nicht als Haushaltsangehörige angesehen werden kann. Ein sonstiges berechtigtes Interesse sah das Amtsgericht ebenfalls nicht.

 

Zu dem Sachverhalt:

Der Kläger vermietete an die Beklagte eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, welches ihm gehört. In diesem bewohnt der Kläger ebenfalls eine Wohnung mit seiner Lebensgefährtin. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis der Beklagten ordentlich mit der Begründung des Eigenbedarfs. Hierzu teilte der Kläger mit, dass die Tochter seiner Lebensgefährtin gemeinsam mit ihrem Ehemann in die Wohnung einziehen möchte. Weiterhin teilte er mit, dass er ein enges Verhältnis zu der Tochter seiner Lebensgefährtin hat und es ihm ein großes Bedürfnis sei, dass die ganze Familie nah beieinander wohnt. Mit seiner Lebensgefährtin ist der Kläger zudem bereits verlobt. Des Weiteren hat sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert. Aufgrund dessen möchte er, dass die Tochter seiner Lebensgefährtin ihm rund um den Haushalt sowie in dem Ladenlokal im Haus zur Hand gehen soll. Der Kläger verlangt daher die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Aufgrund der sehr engen Bindung zu der Tochter seiner Lebensgefährtin ist der Kläger der Ansicht, dass diese als „Stieftochter“ angesehen werden kann und somit zu dem geschützten Personenkreis gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehört.

 

Das Gericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Siegburg hat der Kläger keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Weiterhin sieht das Gericht die Kündigung als unwirksam an, da es hier an einem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses fehlt. Die Tochter der Lebensgefährtin zählt insoweit nicht zum geschützten Personenkreis gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, schon allein deshalb weil sie keine Familienangehörige des Klägers und somit weder verwandt noch verschwägert mit diesem ist. Des Weiteren ist sie auch keine Angehörige seines Haushalts, da sie in der vom Kläger selbst bewohnten Wohnung weder gewohnt hat noch jetzt aktuell wohnt.

 

Ein sonstiges berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB besteht nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht. Das Vorbringen hinsichtlich des verschlechterten Gesundheitszustandes des Klägers wurde durch diesen nicht konkretisiert. Ein künftiger Pflegebedarf ergebe sich hieraus nicht. Soweit es dem Kläger um die Unterstützung im Ladenlokal geht, ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass es hierfür einer Unterbringung in der Wohnung der Beklagten bedarf.

 

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