30.05.2025 von Sven M. Bauer

Dreimonatige Räumungsfrist bei baurechtswidriger Wohnungsnutzung angemessen?

Am 20. Januar 2025 entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen (Az.: 1 ME 158/24) über eine Nutzungsuntersagung einer Wohnung aufgrund baurechtswidriger Zustände. Die Mieter hatten gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde geklagt, die ihnen eine dreimonatige Frist zur Räumung ihrer Wohnung gesetzt hatte. Dieser Fall beleuchtet wichtige Aspekte des Mietrechts und der baurechtlichen Vorschriften, die für viele Mieter und Vermieter von Interesse sein könnten. Lesen Sie mehr über den Fall und die Entscheidung des OVG Niedersachsen.

 

Hintergrund des Falls: Baurechtswidrigkeiten und ihre Folgen

Im Oktober 2024 erhielten die Mieter zweier Wohnungen in einem neu errichteten Gebäude in Niedersachsen eine Nutzungsuntersagung von der zuständigen Baubehörde. Die Behörde begründete diese Maßnahme mit der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit des Gebäudes. Konkret ging es um einen Verstoß gegen den vorgeschriebenen Grenzabstand, der um bis zu 45 cm unterschritten wurde. Das Gebäude war abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtet worden, was zu dieser baurechtswidrigen Situation führte.

 

Die Mieter, die erst seit weniger als zwei Jahren in den Wohnungen lebten, wurden aufgefordert, die Wohnungen innerhalb von drei Monaten zu räumen. Sie legten gegen diese Nutzungsuntersagung Widerspruch ein und beantragten vorläufigen Rechtsschutz. Ihre Hauptargumente waren, dass es schwierig sei, eine alternative Wohnung im gleichen Preissegment und mit vergleichbarer Ausstattung zu finden. Zudem hatten sie Investitionen in die Wohnungen getätigt und waren auf kurze Arbeitswege angewiesen.

 

Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte den Eilantrag der Mieter ab und hielt die Nutzungsuntersagung sowie die dreimonatige Räumungsfrist für rechtmäßig. Die Mieter legten daraufhin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen ein.

 

Gerichtliche Entscheidung: Neubewertung der Nutzungsuntersagung?

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg. Es stellte fest, dass die Nutzungsuntersagung rechtmäßig sei und die dreimonatige Räumungsfrist den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Frist orientiere sich an der Kündigungsfrist für Wohnraum, der seit weniger als fünf Jahren gemietet ist, gemäß § 573c Abs. 1 BGB.

 

Das Gericht erkannte zwar an, dass in Ausnahmefällen eine längere Räumungsfrist gewährt werden könne, sah jedoch in diesem Fall keine besonderen Umstände, die eine solche Frist rechtfertigen würden. Die vorgetragenen Schwierigkeiten der Mieter, eine vergleichbare Wohnung zu finden, wurden als übliche Probleme angesehen, die mit dem Ende eines Mietverhältnisses verbunden sind.

 

Darüber hinaus bestätigte das Gericht die baurechtswidrige Situation des Gebäudes. Der Verstoß gegen den vorgeschriebenen Grenzabstand war erheblich und rechtfertigte das bauaufsichtliche Einschreiten der Behörde. Das Gericht betonte, dass die baurechtswidrigen Zustände nicht nur formell, sondern auch materiell vorlagen, was die Nutzungsuntersagung weiter untermauerte.

 

Fazit

Insgesamt entschied das Oberverwaltungsgericht, dass die dreimonatige Frist zur Räumung der Wohnungen angemessen sei und den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Mieter müssten sich auf die Ausnutzung dieser Frist einstellen, da keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen wurden, die eine längere Frist rechtfertigen würden.

 

Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unser erfahrenes Team von Anwälten kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieser Entscheidung aus dem Mietrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.

 

Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom 20. Januar 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.




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