21.11.2024 von Sven M. Bauer

Der Hahn im allgemeinen Wohngebiet

In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ging es um das Halten eines Hahns in einem Wohngebiet. Der Beschluss vom 08. April 2024 mit dem Aktenzeichen 4 L 2878/23 behandelte die Frage, ob der Hahn namens „Bigfoot“ aufgrund seines Krähenlärms in einem allgemeinen Wohngebiet gehalten werden darf. Die Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Hahn lebte, hatten gegen eine behördliche Verfügung geklagt, die die Haltung des Hahns untersagte. Erfahren Sie, wie das Gericht entschieden hat, in diesem Blogartikel der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen.

 

Hintergrund und Anlass des Rechtsstreits

Der Fall begann, als die Eigentümer eines Wohnhauses in einem zentral gelegenen Wohngebiet von Nordrhein-Westfalen einen Hahn namens „Bigfoot“ hielten. Dieses Gebiet ist durch relativ kleine Grundstücksgrößen geprägt, was zu einer dichten Bebauung führt. Die Haltung des Hahns begann bereits 2019 im hinteren Gartenbereich des Grundstücks auf einer Fläche von etwa 220 Quadratmetern. Die Halter nutzten die Fläche als Teil ihrer Freizeitgestaltung, wobei das Krähen des Hahns, besonders in den frühen Morgenstunden, zu einem erheblichen Störfaktor für die Nachbarschaft wurde.

 

Im Oktober 2023 erließ die zuständige Behörde eine Verfügung, die nicht nur die sofortige Entfernung des Hahns innerhalb von zwei Wochen anordnete, sondern auch die zukünftige Haltung eines oder mehrerer Hähne auf dem Grundstück untersagte. Der Grund für diese Maßnahme war der Schutz der Wohnruhe im Gebiet. Die Behörde berief sich auf Lärmschutzaspekte, da das Krähen des Hahns als unzumutbare Störung eingestuft wurde. Die Eigentümer legten Widerspruch gegen diese Verfügung ein und beantragten Eilrechtsschutz, um die Anordnung bis zur endgültigen Klärung auszusetzen.

 

Urteilsfindung und rechtliche Bewertung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen die Antragsteller, also die Eigentümer des Hahns. Das Gericht stellte fest, dass die Behörde korrekt gehandelt hatte, da die Haltung eines Hahns in einem dicht bebauten Wohngebiet ein Störpotential darstellt, das mit der Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar ist. Das Krähen des Hahns wurde als eine unübliche Geräuschbelästigung angesehen, die zu kräftigen Lärmimpulsen führte und somit als unzumutbare Störung der Wohnruhe bewertet wurde.

 

Das Gericht berücksichtigte auch die örtlichen Gegebenheiten und die Tatsache, dass die Grundstücke in dem Wohngebiet kleiner sind und eine Innenverdichtung erfahren haben, was die Geräuschbelastung verstärkt. Die Behörde hatte zudem Maßnahmen der Gefahrenabwehr ergriffen, die im Einklang mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften stehen. Die Verfügung zum Entfernen des Hahns und das Verbot der zukünftigen Haltung wurden als ermessensgerecht angesehen. Auch die Androhung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung der Anordnung war rechtlich nicht zu beanstanden. Letztlich wog das öffentliche Vollzugsinteresse höher als das private Interesse der Halter, den Hahn weiter zu behalten.

 

Dieser Fall zeigt, wie wichtig die Berücksichtigung von Lärmschutz und die Einhaltung von Vorschriften in Wohngebieten sind, um ein harmonisches Zusammenleben zu gewährleisten. Personen, die ähnliche Probleme mit Tierhaltung in Wohngebieten haben, können aus diesem Fall lernen, dass die Interessen der Nachbarschaft und die Einhaltung von baurechtlichen Bestimmungen oftmals Vorrang haben.

Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unser erfahrenes Team von Anwälten kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieser Entscheidung aus dem Grundstücksrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.

 

Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08. April 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.





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