09.08.2023 von Bianca Dlugosch

Betriebsrenten und Pandemie: Düsseldorfer Gerichtsurteil grenzt Sonderzahlungsansprüche ein

Ein kürzlich gefälltes Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wirft ein neues Licht auf die Rechte von Betriebsrentnern in Zeiten der Pandemie.
Im Juni 2023 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein Urteil gefällt, das weitreichende Auswirkungen auf Betriebsrentner haben könnte. Das Gericht entschied, dass Betriebsrentner keinen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung haben (Aktenzeichen: 12 Sa 297/23).

Hintergrund des Falls

Im vorliegenden Fall klagte ein ehemaliger Arbeitnehmer, der vom 10. April 1990 bis zum 30. Juni 2016 als Tarifbeschäftigter bei der Ärztekammer Nordrhein tätig war. Seit dem 1. Juli 2016 bezieht der Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Arbeitgeberin.

Der Kläger forderte von der Arbeitgeberin eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 €, hilfsweise – basierend auf seinem Versorgungsprozentsatz von 75 % multipliziert mit 13/12 – in Höhe von 1.056,25 €. Er argumentierte, dass er gemäß § 3 Abs. 4 AHV für die Neufestsetzung seiner Versorgung so zu stellen sei, als wenn sein Arbeitsverhältnis fiktiv fortgedauert hätte. Zudem sei die Corona-Sonderzahlung des TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) nach dem Tarifergebnis an die Stelle einer Tabellenerhöhung getreten. Diese Argumente wurden von der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichtes

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung nicht erfüllt sind. Die Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs auf Personen, die in einem Arbeitsverhältnis standen und im definierten Zeitraum an einem Tag Entgelt bezogen haben, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer die Corona-Sonderzahlung nicht teilweise als Versorgungsbezug verlangen, da die versorgungsfähigen Dienstbezüge in § 3 Abs. 1 AHV abschließend geregelt sind. Die Corona-Sonderzahlung gehört nicht dazu.

Das Urteil betont, dass die Tatsache, dass bei der Erteilung der Versorgungszusage bzw. Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht an eine Corona-Sonderzahlung gedacht werden konnte, nicht dazu führt, dass die versorgungsfähigen Bezüge nun im Wege der Vertragsauslegung über die klare Definition in § 3 Abs. 1 AHV hinaus auszudehnen wären. Auch wenn die Tarifvertragsparteien aufgrund der Möglichkeit der steuerfreien Corona-Sonderzahlung auf eine höhere prozentuale Anhebung der Tabellenvergütung verzichtet haben sollten, ändert das nichts am Ergebnis. Nur der tatsächlich vereinbarte Prozentsatz der Anpassung des Tabellenentgelts wirkt sich gemäß § 3 Abs. 4 AHV auf die versorgungsfähigen Bezüge aus.

Das Urteil stellt klar, dass die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis führt. Daher bleibt es dabei: Keine Corona-Sonderzahlung für Betriebsrentner.

Mögliche Folgen

Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Ansprüche von Betriebsrentnern im Hinblick auf Sonderzahlungen haben. Es zeigt deutlich, dass die Definitionen von „versorgungsfähigen Bezügen“ und „Sonderzahlungen“ streng ausgelegt werden und das Gericht nicht bereit ist, diese Definitionen im Licht der aktuellen Pandemie zu erweitern. Es ist daher für Betriebsrentner wichtig, sich über ihre Rechte im Klaren zu sein und sich bei Bedarf rechtlich beraten zu lassen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie eine rechtliche Beratung benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von erfahrenen Anwälten steht Ihnen gerne zur Verfügung. Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen

 

Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.




weiter