10.04.2016 von Sven M. Bauer

Urteil des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 10. März 2016, AZ: 10 BV 253/15

Der Betriebsratsvorsitzende hatte einen Antrag auf unbezahlte Freistellung gestellt, da er an einer zwei-tägigen Schulung der Gewerkschaft teilnehmen wollte. Die erforderliche Genehmigung lehnte der Per-sonalleiter ab, da dringend zu erledigende Aufgaben anstanden und der Antrag zudem sehr kurzfristig gestellt worden sei. Der Betriebsratsvorsitzende trat daraufhin den Urlaub ohne die Genehmigung des Arbeitgebers eigenmächtig an.

Der Arbeitgeber kündigte den Betriebsrat daraufhin fristlos und beantragte die Ersetzung der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats vor dem Ausspruch der fristlosen Kündigung beim Arbeitsgericht. Er begründete die Kündigung mit einem schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, denn auch als freigestelltes Betriebsratsmitglied könne sich der Betriebsratsvorsitzende seine Arbeitszeit nicht frei einteilen.

Dem hielt der der Betriebsrat entgegen, er könne sich in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender „seine Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen so einteilen, wie es seiner Ansicht nach zur Durchfüh-rung seiner Aufgaben am besten erscheine.“ Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordere zudem zunächst eine Abmahnung.

Das Gericht gab dem Betriebsratsvorsitzenden Recht. Der eigenmächtige Urlaubsantritt sei zwar eine Pflichtverletzung, die auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte: „Der Arbeitnehmer, der sich selbst beurlaubt, verletzt nicht eine bloße Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, er verletzt vielmehr die Hauptpflicht zur Arbeitsleistung, von der er mangels einer Urlaubsbewilligung durch den Arbeitgeber nicht wirksam entbunden ist.“

Das Gericht pflichtete dem Betriebsratsvorsitzenden jedoch bei, dass die sofortige fristlose Kündigung unverhältnismäßig ist. Zunächst hätte der Arbeitgeber ihn abmahnen müssen, da auch zu berücksichtigen ist, dass er seit 15 Jahren für den Arbeitgeber beschäftigt sei und noch nie eine Abmahnung erhalten habe. Darüber hinaus hätte der Arbeitgeber die Zustimmung zur Freistellung nicht verweigern dürfen, da keine dringenden betrieblichen Gründe vorgelegen hätten, die gegen die Freistellung gesprochen hät-ten. Die Richter betonten insbesondere, dass die Freistellung mit der besonders geschützten Betriebsratstätigkeit in Zusammenhang gestanden habe.
 
Allgemein führte das Gericht zu der Frage aus, ob im Falle einer eigenmächtigen Selbstbeurlaubung vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich sei, dass dies in der Regel von der Unterredung über den Urlaubsantrag abhänge. Habe der Arbeitgeber auf konkrete betriebliche Gründe hingewiesen, die dem Urlaub entgegenstünden und dem Mitarbeiter nachdrücklich klargemacht, dass arbeitsrechtli-che Konsequenzen drohten, so müsse diesem klar sein, dass er im Falle einer Selbstbeurlaubung seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setze. Nehme der Arbeitgeber dagegen die Ankündigung der Selbstbeurlaubung einfach kommentarlos hin, so müsse der Mitarbeiter nicht unbedingt mit einer fristlosen Kündigung rechnen.




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