14.02.2018 von Bianca Dlugosch

Bareinzahlung von Münzgeld

LG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2017, Az. 10 O 222/17

Eine Bank darf für eine Bareinzahlung von Münzgeld kein Entgelt von 7,50 Euro verlangen. Dies hat zwischenzeitlich das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 04.12.2017 entschieden. Das Gericht hat damit der BB Bank eG untersagt, eine Klausel bzgl. der Vereinnahmung eines solchen Entgeltes in ihrem Preisverzeichnis weiter zu nutzen.

Nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg von Verbrauchern darauf hingewiesen worden war, dass die BB Bank 7,50 Euro für Bareinzahlungen auf ein Konto verlangt, hatte die Verbraucherzentrale die Bank dazu aufgefordert, die Klausel nicht mehr zu verwenden. Die Bank habe sich geweigert, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Deswegen habe die Verbraucherzentrale geklagt und Recht bekommen. Das LG Karlsruhe habe entschieden, dass das vereinbarte Entgelt zur Erfüllung vertraglicher Pflichten nicht über die Kosten hinausgehen dürfe, die dem Unternehmer dadurch tatsächlich entstehen. Die Klausel habe damit mit dem bislang gewählten Entgelt gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB verstoßen.

Haben auch Sie ein Bearbeitungsentgelt für die Einzahlung von Münzgeld gegenüber Ihrer Bank gezahlt, können wir Sie gern hierzu in unserer Kanzlei beraten. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin! Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen




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