30.01.2020 von Bianca Dlugosch

Bank darf Kontoführungsgebühren durch Zustimmungsfiktion ändern

OLG Köln, Urteil vom 19.12.2019, Az. 12 U 87/18

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 19.12.2019 entschieden, dass die Klausel einer Bank, welche ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch die Entgelte für Bankleistungen mittels Zustimmungsfiktion ändern kann, wirksam ist. Die Bank muss den Kunden allerdings über diese Änderung mit einem Vorlauf von zwei Monaten über die beabsichtigte Änderung informieren. Weiterhin hat sie auch auf die Möglichkeit zur fristlosen und kostenfreien Kündigung hinzuweisen. Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Zum Sachverhalt:

In diesem Fall hat die Verbraucherzentrale die Bank verklagt, da diese die streitige Klausel nicht weiter verwenden sollte. Diese Klausel ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale intransparent. Der Kunde kann nicht vorhersehen, mit welchen Änderungen und vor allem in welchem Umfang er damit rechnen muss.

Das Landgericht Köln hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Die daraufhin eingereichte Berufung hat das Oberlandesgericht Köln jedoch zurückgewiesen. In der Begründung führt das Gericht aus, dass die streitgegenständliche Klausel den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 675g Abs. 1 und 2 BGB entspricht. Der Gesetzgeber hat nach Ansicht des Gerichts hier bewusst nicht eingegrenzt, in welchem Umfang die Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern könnten. Es sei damit den Gerichten verwehrt, eine anderweitige Auslegung einer Eingrenzung des § 675g BGB vorzunehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der europarechtlichen Regelungen.

Das Oberlandesgericht Köln hebt weiter hervor, dass Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Bankgebühren kontrolliert werden könnten. Die Mitteilungen der Bank, mit welcher die Kunden über die bevorstehenden Änderungen informiert werden sollen, muss transparent sein. Die Änderungsmitteilung muss den Kunden insoweit spätestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen in Textform zugegangen sein. Des Weiteren muss die Bank ihre Kunden darauf hinweisen, dass das Schweigen als Zustimmung zu den Änderungen gewertet wird und sie die Möglichkeit zur fristlosen sowie auch kostenfreien Kündigung hätten.
Der Verbraucher weiß somit spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderungen, was genau auf ihn zukommt. Er muss damit diese Änderungen nicht hinnehmen, sondern kann sich durch Kündigung von dem Vertrag lösen.

Eine Zustimmungsfiktion des Verbrauchers kommt nur dann nicht in Betracht, wenn die Änderungsmitteilung nicht dem Transparenzgebot entspricht. Dann ist das Änderungsverlangen der Bank unwirksam.

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