20.09.2018 von Bianca Dlugosch

Ausländische Pflegekraft muss übernommene Ausbildungskosten nicht zurückzahlen

ArbG Siegburg, Urteil vom 02.08.2018, Az. 1 Ca 1987/17

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied mit Urteil vom 02.08.2018, dass Ausbildungskosten ausländischer Pflegekräfte, welche darlehensweise durch den Arbeitgeber übernommen wurden, nicht zurückgezahlt werden müssen. Der Darlehensvertrag ist in der Regel unwirksam. Die Darlehensrückzahlung entfällt allerdings nur, wenn der potenzielle Arbeitgeber dem potenziellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will. Das Gericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger hat die philippinische Staatsangehörigkeit. Der Beklagte, welcher eine Pflegeeinrichtung betreibt, hat seinerzeit auf den Philippinen Pflegekräfte angeworben. Diese sollten an einem Deutsch- sowie Pflegekurs teilnehmen. Die Kosten hierfür übernahm der Beklagte. Die Parteien schlossen daraufhin einen Darlehensvertrag in Höhe eines Betrages von 12.900,00 € ab. Diesen Betrag sollte der Kläger in monatlichen Raten à 400,00 € an den Beklagten zurückzahlen. Die Rückzahlung sollte auch unabhängig davon, ob der Kläger in der Einrichtung des Beklagten einen Arbeitsplatz als Pfleger erhält, erfolgen. Der Beklagte wies dem Kläger einen Arbeitsplatz als Pfleger zu. Der Beklagte erhielt für diese Tätigkeit in Deutschland ein Gehalt in Höhe von 530,00 € brutto für 10 Stunden pro Woche. Weiterhin gab es noch die sogenannten Schattendienste. Hier sollte der Kläger eine erfahrene Pflegekraft begleiten und dadurch weitere Erfahrungen sammeln. Da der Kläger in dieser Zeit nicht nur zugesehen, sondern auch tatsächlich 40 Stunden wöchentlich gearbeitet hat, begehrt der Kläger mit seiner Klage die Bezahlung dieser Schattendienste. Der Beklagte hat dies jedoch bestritten. Daraufhin stellte der Kläger seine Arbeit ein.

Der Beklagte erhob sodann Widerklage, mit welcher er die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme fordert.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies allerdings sowohl die Klage auf Lohnzahlung als auch die Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung des gesamten Darlehens ab. Demnach hat der Kläger seinen Anspruch auf Lohnzahlung nicht schlüssig dargelegt. Hier fehlte es an einem Nachweis an welchen Tagen der Kläger diese tatsächlich geleisteten Stunden erbracht haben will. Dies ist auch eine Grundvoraussetzung für eine Zahlungsklage.

Hinsichtlich der Widerklage war das Arbeitsgericht der Auffassung, dass der Darlehensvertrag unwirksam ist. Die Unwirksamkeit rührt daher, da dieser nicht den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts in Bezug auf die Rückzahlungsvereinbarungen über die Aus- und Fortbildungskosten entspricht. Danach ist eine Rückzahlungsvereinbarung, welche auch dann als vereinbart gilt, wenn der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, in der Regel unwirksam. Außerdem ist auch die Darlehenssumme von 12.900,00 € nicht weiter aufgeschlüsselt worden. Die genaue Zusammensetzung der Kosten ist daher dem Darlehensvertrag nicht zu entnehmen. Genau diese Unklarheiten über die Rückzahlung des Darlehensbetrages führten sodann auch zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung beim Landesarbeitsgericht in Köln einlegen.

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