24.08.2025 von Sven M. Bauer
Arbeitsunfall beim Kaffeetrinken auf der Baustelle. Ist das ein Arbeitsunfall?
Manche Situationen aus dem Arbeitsalltag scheinen zunächst harmlos, bergen aber ungeahnte rechtliche Fragen – so auch in einem interessanten Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2025 (Az. L 6 U 45/23), das hier für Sie von der Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen eingeordnet wird.
Unerwarteter Unfall beim Kaffeetrinken auf der Baustelle
Im Mittelpunkt dieses Falls steht ein Bauarbeiter, der als Vorarbeiter auf einer großen Baustelle eingesetzt war. Wie jeden Morgen fand im Baucontainer eine verpflichtende Besprechung statt, bei der auch gemeinsam Kaffee getrunken wurde. Der Arbeitgeber stellte den Kaffee bereit – für viele ein willkommener Start in den Arbeitstag und gleichzeitig eine Gelegenheit zur Stärkung des Teamgeists. Während einer solchen morgendlichen Runde verschluckte sich der Bauarbeiter plötzlich an seinem Kaffee. Um seine hustenden Geräusche nicht zur Störung werden zu lassen, verließ er hastig die Runde und begab sich Richtung Tür, um sich draußen auszuhusten. Doch so weit kam es nicht: Auf dem kurzen Weg verlor er durch den anhaltenden Husten kurz das Bewusstsein, stürzte vornüber auf ein Metallgitter vor dem Container und zog sich dabei einen Bruch des Nasenbeins zu. Die Folgen waren schmerzhaft und zogen weitere Behandlungen nach sich. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte jedoch eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie argumentierte, das Kaffeetrinken gehöre zum privaten Lebensbereich und stehe mit der eigentlichen Tätigkeit des Bauarbeiters nicht in Zusammenhang. Auch das erstinstanzliche Sozialgericht folgte dieser Ansicht, sodass der verletzte Vorarbeiter in Berufung ging. Für ihn stand fest: Die morgendlichen Kaffeebesprechungen seien Teil der betrieblichen Abläufe, dienten dem Austausch und damit eindeutig auch betrieblichen Interessen.
Das Landessozialgericht erkennt den Sturz als Arbeitsunfall an
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied in diesem Fall anders als die Vorinstanzen. Es stellte klar, dass ein Arbeitsunfall vorliege und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien: Der Sturz und die Verletzung seien auf eine Tätigkeit im Rahmen der versicherten Arbeit zurückzuführen. Das Gericht betonte, dass zwar grundsätzlich das Essen und Trinken zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zählt und daher nicht als betriebliche Verrichtung bewertet wird. Im vorliegenden Fall habe das Kaffeetrinken aber keinen privaten, sondern zusätzlich einen betrieblichen Hintergrund gehabt. Die morgendliche Besprechung im Baucontainer sei verpflichtend gewesen, der Kaffee vom Arbeitgeber bereitgestellt. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der gemeinsame Kaffeegenuss bei der Besprechung die Arbeitsatmosphäre verbessere, den kollegialen Zusammenhalt fördere und zudem die Wachsamkeit der Arbeiter steigere – was auch im Interesse des Unternehmens liege. Die Handlung – also das Kaffeetrinken während der Besprechung – war damit dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Das Gericht unterschied dabei ausdrücklich zwischen dem Kaffeetrinken bei einer betrieblichen Besprechung und dem privaten Kaffeegenuss, etwa in einer selbst organisierten Pause mitgebrachten Kaffees. Der Unfall des Bauarbeiters wurde daher als versicherter Arbeitsunfall anerkannt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer im Arbeitsalltag?
Das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zeigt, dass nicht jeder Unfall beim Kaffeetrinken während der Arbeit automatisch als privates Missgeschick einzustufen ist. Entscheidend kann der Kontext sein – etwa, ob das Getränk Teil einer betrieblichen Besprechung ist und durch den Arbeitgeber gestellt wird. Beschäftigte sollten bei Unfällen im Zusammenhang mit typisch betrieblichen Abläufen daran denken, dass ein Unfallversicherungsschutz bestehen kann. Die Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl steht Ihnen gerne zur Seite, wenn Sie Fragen zum Thema Arbeitsunfall und gesetzlicher Unfallversicherung haben oder Ihre Ansprüche nach einem vergleichbaren Vorfall prüfen lassen möchten.
Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen empfiehlt es sich, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.