04.11.2016 von Bianca Dlugosch

Arbeitgeber übernimmt Verwarnungsgeld

Arbeitgeber übernimmt Verwarnungsgeld bei Falschparken – Arbeitslohn?
(Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L)

Hier klagte ein Paketzustelldienst gegen das Finanzamt, da das Finanzamt die Übernahme der Verwarnungsgelder durch den Arbeitgeber als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer behandelte.

Der Paketzustelldienst hat in mehreren Städten kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- sowie Fußgängerzonen gestatten. Allerdings sind diese Ausnahmegenehmigungen nicht überall erhältlich, so dass der Paketzustelldienst zur Gewährleistung eines reibungslosen Arbeitsablaufs das kurzfristige Halten in Halteverbots- und Fußgängerzonen und somit die Verwarnungen seitens der Städte hinnimmt. Die entsprechenden Verwarnungsgelder werden insoweit auch vom Paketzustelldienst getragen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat hierzu entschieden, dass der Paketzustelldienst mit der Zahlung der Verwarnungsgelder eigene Verbindlichkeiten zahlt. Die Ordnungswidrigkeiten sind zwar von dem jeweiligen Arbeitnehmer begangen worden, allerdings sind die Verwarnungsgelder gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Die Zahlung der Verwarnungsgelder erfolgte daher schon im eigenen Interesse der Klägerin und sei daher nicht als Arbeitslohn zu behandeln.




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