19.12.2025 von Sven M. Bauer

5 Irrtümer im Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht ist eine komplexe Materie, die viele Autofahrer vor Herausforderungen stellt. Missverständnisse und falsche Annahmen über geltende Verkehrsregeln können nicht nur zu Ärger, sondern auch zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen führen. In diesem Artikel klären wir fünf weit verbreitete Irrtümer im Verkehrsrecht auf, um Ihnen mehr Sicherheit und Orientierung im Straßenverkehr zu geben.

 

1. Auf Parkplätzen gilt immer rechts vor links

Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass auf Parkplätzen grundsätzlich die Regel „rechts vor links“ gilt. Tatsächlich kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Parkplatzes an. Auf klar abgegrenzten, straßenähnlich gestalteten Fahrgassen kann die Straßenverkehrsordnung (StVO) Anwendung finden, sodass auch „rechts vor links“ gilt.

 

Auf großen, offenen Parkflächen hingegen dienen die Fahrspuren meist nur der Parkplatzsuche und dem Rangieren. In solchen Fällen greift „rechts vor links“ regelmäßig nicht. Stattdessen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Kommt es zu einem Unfall, wird die Haftung häufig zwischen den Beteiligten aufgeteilt.

 

2. Es gibt eine Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen

Viele Autofahrer gehen davon aus, dass auf deutschen Autobahnen eine feste Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben ist. Das ist so nicht richtig. Es gibt keine generelle Mindestgeschwindigkeit.

Allerdings dürfen Autobahnen nur von Fahrzeugen befahren werden, die bauartbedingt mehr als 60 km/h erreichen können. Zudem ist es verboten, ohne zwingenden Grund so langsam zu fahren, dass der Verkehrsfluss erheblich behindert wird. Die Fahrgeschwindigkeit sollte daher stets an Verkehrslage, Wetter und persönliche Fähigkeiten angepasst werden.

 

3. Überholen nur links erlaubt

Grundsätzlich ist das Überholen auf deutschen Straßen nur links zulässig. Dennoch bestehen wichtige Ausnahmen. Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen darf bei stockendem Verkehr rechts überholt werden, sofern dies mit nur geringfügig höherer Geschwindigkeit geschieht.

Innerorts ist das Rechtsüberholen ebenfalls erlaubt, wenn mehrere markierte Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung vorhanden sind. Diese Ausnahmen dienen dazu, den Verkehrsfluss zu verbessern und gefährliche Fahrmanöver zu vermeiden.

 

4. Handy-Nutzung ist an der roten Ampel erlaubt

Ein häufiger Irrtum betrifft die Nutzung des Smartphones an roten Ampeln. Viele glauben, dass das Handy benutzt werden darf, solange das Fahrzeug steht. Das ist grundsätzlich falsch.

 

Die Straßenverkehrsordnung verbietet die Nutzung elektronischer Geräte auch dann, wenn das Fahrzeug an einer roten Ampel anhält. Bereits das Aufnehmen oder Bedienen des Handys kann zu einem Bußgeld und Punkten in Flensburg führen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist (nicht: Start-Stop Automatik).

5. Alkohol am Steuer ist erst ab 0,5 Promille strafbar

Oft wird angenommen, dass Alkohol am Steuer erst ab 0,5 Promille Konsequenzen hat. Tatsächlich können bereits geringere Alkoholwerte strafbar sein. Schon ab 0,3 Promille drohen Sanktionen, wenn es zu Ausfallerscheinungen oder einem Unfall kommt.

 

Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, auch ohne Fahrfehler. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Um rechtliche Risiken und Gefahren für sich und andere zu vermeiden, ist es ratsam, nach dem Konsum von Alkohol vollständig auf das Autofahren zu verzichten.

 

Fazit

Irrtümer im Verkehrsrecht können erhebliche Folgen haben. Wer die geltenden Regeln kennt, kann rechtliche Fallstricke vermeiden und sich sicherer im Straßenverkehr bewegen. Bei Fragen oder rechtlichen Problemen im Verkehrsrecht steht Ihnen die Kanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl gerne zur Verfügung. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte effektiv zu schützen.

 

Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Anliegen oder Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.




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