27.12.2019 von Bianca Dlugosch

Blitzer-Messungen sind auch ohne Speicherung der Rohdaten verwertbar

Das Oberlandesgericht Oldenburg, speziell der Senat für Bußgeldsachen, hat am 09.09.2019 entschieden, dass Blitzer-Messungen mit Geräten, bei welchen die Messdaten nicht gespeichert werden, trotz dessen verwertbar sind (Urteil vom 09.09.2019, Az. 2 Ss (OWi 233/19). Damit urteilte das Gericht entgegengesetzt zu dem aktuellen Urteil des Verfassungsgerichts des Saarlandes.

Im Juli 2019 entschied bereits das Verfassungsgericht des Saarlandes, dass Fotos von Blitzgeräten, welche die Messdaten nicht speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichend sind. Dies gilt auch, wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Hierbei gilt, dass ein Autofahrer ohne die Rohdaten nicht die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung überprüfen kann. Daher verletzt dies sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. Das Urteil des Verfassungsgerichts hatte im Juli 2019 bereits für Wirbel gesorgt. Danach wurden in mehreren Städten die Blitzgeräte ohne Speichermöglichkeit außer Betrieb genommen.

Diesem Urteil folgte der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht explizit. Das Oberlandesgericht sieht die Messungen ohne Datenspeicherung als verwertbar an. Der Bundesgerichtshof hat für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten bereits das standardisierte Messverfahren anerkannt. Durch die Zulassung durch die PTB wird bei einem geeichten Gerät die Richtigkeit des gemessenen Wertes indiziert. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sowie des Oberlandesgerichts Oldenburg sind bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens die Ergebnisse für eine Verurteilung ausreichend. Auch für eine Messung mit einer Laserpistole, bei der ebenfalls keine Daten gespeichert werden, ist dies anerkannt. Daher kann für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät nichts anderes gelten.

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