02.08.2019 von Bianca Dlugosch

Ablenkung bei Tempo 200 ist grob fahrlässig

OLG Nürnberg, Urteil vom 02.05.2019, Az. 13 U 1296/17

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 02.05.2019 entschieden, dass ein Pkw-Fahrer, welcher auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h sein Informationssystem des Fahrzeuges bedient, absolut unverantwortlich handelt. Der Fahrer wurde insoweit zur anteiligen Zahlung der Reparaturkosten verurteilt.

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte hatte sich zuvor einen Luxuswagen angemietet. Der Pkw-Fahrer bediente sodann auf der Autobahn bei Tempo 200 das System des Luxuswagens, weshalb er dann von der Fahrbahn abgekommen war. Aufgrund des durch den Fahrer verursachten Verkehrsunfalles wurde das Auto stark in Mitleidenschaft gezogen. Der Fahrer hatte zwar im Falle eines Schadens eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung vereinbart, weshalb ihm das erstinstanzliche Gericht zunächst Recht gab. Das OLG sah dies jedoch anders. Nun muss der Fahrer trotzdem für den anteiligen Schaden am Pkw aufkommen.

Das Oberlandesgericht teilte in der Urteilsbegründung mit, dass der Pkw-Fahrer in der Verkehrssituation grob fahrlässig gehandelt hat. Der Bremsweg ist bei einer Kollision gegenüber einer Geschwindigkeit von 130 km/h mehr als doppelt so hoch. Kleinere Fahrfehler führen hier schon zu schwerwiegenden Verkehrsunfällen. Wer also die Richtgeschwindigkeit überschreitet, muss sich daher in besonderem Maße auf das Fahren konzentrieren.

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