18.04.2018 von Bianca Dlugosch

Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses bzgl. der Regelaltersgrenze

EuGH, Urteil vom 28.02.2018, Az. C-46/17

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 28.02.2018 nunmehr entschieden, dass eine Befristung hinsichtlich der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus zulässig ist. Diese entsprechende Regelung verstößt lt. EuGH auch nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Weiterhin kann der Arbeitgeber auch nicht einen Missbrauch des befristeten Arbeitsvertrages geltend machen.

In diesem Fall ging es um einen Lehrer, welcher von der Stadt Bremen angestellt wurde. Kurz bevor dieser die Regelaltersgrenze erreicht hatte, beantragte der Kläger, über diesen Zeitpunkt hinaus noch weiter beschäftigt zu werden. Die Stadt Bremen hatte sich damit einverstanden erklärt, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu verlängern. Der Kläger hatte allerdings beantragt, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2015/2016 zu verlängern. Dies hat die Stadt Bremen jedoch abgelehnt.
Der Kläger erhob sodann Klage gegen die Stadt Bremen. Dieser begehrt den Anspruch, dass die Befristung der gewährten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gegen das Unionsrecht verstößt.

Das mit dieser Sache vorbefasste Landesarbeitsgericht Bremen hatte die Parteien des Rechtsstreits insoweit darauf hingewiesen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 41 Satz 3 SGB VI durchaus möglich ist, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze sowie den Anspruch auf Altersrente hinauszuschieben. Das Landesarbeitsgericht fragte diesbezüglich im Vorabentscheidungsverfahren den EuGH an, ob eine solche Regelung mit dem Altersdiskriminierungsverbot in der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG und der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge) vereinbar ist.

Der EuGH ist der Auffassung, dass eine solche Regelung nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt. Wenn die Arbeitnehmer ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, so ist das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Bei dieser Regelung besteht keine Benachteiligung gegenüber den Personen, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Eine Regelung, nach welcher der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ohne weitere Voraussetzungen sowie zeitlich unbegrenzt mehrfach nach hinten verschoben wird, stellt eine grundsätzliche Ausnahme vom Grundsatz der automatischen Beendigung des Arbeitsvertrages bei Erreichen der Regelaltersgrenze dar. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses setzt die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus.

Hinsichtlich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge zweifelt der EuGH jedoch an, ob die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses als Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge angesehen werden kann. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass diese als bloße vertragliche Verschiebung des seinerzeit vereinbarten Rentenalters aufzufassen ist. Es ist für den EuGH aus den Gerichtsakten nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Regelung geeignet ist, den Abschluss aufeinanderfolgender Arbeitsverträge zu fördern oder auch eine Quelle potenziellen Missbrauchs zu Lasten der Arbeitnehmer darstellt. Es kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelaltersgrenzen zu einer Unsicherheit hinsichtlich des Einkommens der betreffenden Arbeitnehmer i. S. d. Rahmenvereinbarung führt, obwohl den Arbeitnehmern eine abschlagsfreie Rente zusteht und eine Verlängerung des fraglichen Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber zulässig ist.

Sollte das Landesarbeitsgericht dennoch die dem Ausgangskläger zugestandene Verlängerung des Arbeitsverhältnisses als Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge werten, so sieht der EuGH keinen Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Der EuGH verweist diesbezüglich auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts. Dieses führte aus, dass sich ein Arbeitnehmer, der das Regelalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, von anderen Arbeitnehmern hinsichtlich seiner sozialen Absicherung unterscheidet, sondern auch, weil dieser sich am Ende seines Berufslebens befindet und insoweit aufgrund seines befristeten Arbeitsvertrages nicht mehr mit einer Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag rechnen kann. Außerdem ist der bei der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, um welche es hier schlussendlich geht, gewährleistet, dass der jeweilige Arbeitnehmer zu den ursprünglichen Bedingungen weiterbeschäftigt wird und gleichzeitig den Anspruch auf eine Altersrente behält.

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