23.03.2023 von Bianca Dlugosch

BAföG-Weitergewährung trotz Nichtbestehens von bis zum 4. Fachsemester zu erbringenden Leistungsanforderungen

Als Anwaltskanzlei möchten wir heute auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinweisen, die für viele Studierende von Interesse sein dürfte. Es geht um die Frage, ob Studierende trotz Nichtbestehens von bis zum 4. Fachsemester zu erbringenden Leistungsanforderungen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben.

Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Umständen haben sie das. Konkret geht es um die Situation, wenn das Nichtbestehen von Leistungsanforderungen erstmals zu einer aus studienorganisatorischen Gründen zwingenden Wiederholung von Semestern führt. In diesem Fall haben Studierende auch dann Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn sie den für weitere Leistungen über das 4. Fachsemester hinaus erforderlichen Nachweis über den üblichen Leistungsstand nicht erbringen konnten. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Leistungsnachweise nicht erbracht wurden, sondern es kommt allein darauf an, ob es Studierenden aus studienorganisatorischen Gründen erstmalig objektiv unmöglich war, die fehlenden Leistungen, ohne eine sich auf die Förderungshöchstdauer auswirkende Verzögerung des Studiums zu erbringen.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 03.03.2023 (Aktenzeichen 5 C 6.21) klargestellt. Die Klägerin in dem Fall war eine Studentin der Pharmazie, die den erforderlichen Nachweis über die Erbringung der üblichen Studienleistungen bis zum Abschluss des 4. Fachsemesters nicht vorlegen konnte und deshalb die Fortsetzung der BAföG-Förderung beantragt hatte. Das beklagte Studierendenwerk hatte den Antrag abgelehnt und die Klägerin daraufhin geklagt. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nur bei einem einmaligen Leistungsversagen in Betracht komme. Die Klägerin hatte jedoch in den ersten beiden Semestern zwei Leistungsnachweise nicht erbracht, die für die Teilnahme an Veranstaltungen in den beiden Folgesemestern erforderlich waren und sie an der Erbringung weiterer Leistungsnachweise hinderten.

Die Klägerin legte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht ein und hatte damit Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Weitergewährung von Ausbildungsförderung ausnahmsweise möglich ist, wenn voraussichtlich eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu bewilligen sein wird und ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Studierende erstmals eine Zwischenprüfung nicht bestehen und deshalb an der planmäßigen Fortsetzung des Studiums gehindert sind. Diese gesetzliche Wertung greift auch dann, wenn die Nichterbringung sonstiger Leistungsnachweise dazu führt, dass eine planmäßige Fortsetzung des Studiums in einem höheren Semester nicht möglich ist, weil zunächst nicht bestandene Studienleistungen wiederholt werden müssen.

Benötigen Sie Beratung zu diesem oder anderen Themen? Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen




weiter